116 Bayerische Landesgesetze.
13. vom 16. Oktober bis 31. Januar für große Maräne (Coregonus
Maraena, Bl.), kleine Maräne (Coregonus Albula, L.) und
amerikanische Maräne (Coregonus albus);
14. vom 16. Oktober bis 31. Januar für Renke (Blaufelche, Coregonus
Wartmanni, Bl.), und Bodenrenke (Sandfelche, Weißfelche (Core-
gonus Fera, jur.)
15. vom 1. November bis 15. Dezember für Meerforelle (Trutta
Trutta, L.)
16. vom 1. November bis 31. Dezember für Saibling (Ritter, Salmo
Salvenilus, L.), und für Bachsaibling (Salmo fontinalis).
Wenn in einem oder mehreren Bezirken die natürliche Laichperiode für
Forellen und Lachse sich unter regelmäßigen Verhältnissen über den in
Ziff. 10 und 12 bezeichneten Zeitpunkt hinaus erstreckt, so kann hierfür die
Schonzeit von der betreffenden königl. Kreisregierung, Kammer des Innern,
bis spätestens 15. Januar verlängert werden.
Die vorgeschriebenen Anfangs= und Endtage sind in die Schonzeit mit
eingeschlossen.
Die königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, für
ihren Regierungsbezirk oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Teile derselben
auch für Hechte, Rutten (Lota vulgaris, C)), Schied (Aspius rapax, Agass.),
Karpfen, Aitel (Alten, Dickkopf, Schuppfisch, Döbel, Diebel, Dübling, Squalius
Cephalus, L.), Nerfling (Aland, Idus Melanotus Heck.), Frauen-Nerfling
(Leuciscus Virgo, Heck.) und Frauenfisch (Leuciscus Meidingeri, Heck.),
See-Rüßlinge (Abramis melanops, Heck.), Halbbrachsen (Güster, Blicca
Björkna, L.), sowie für Nasen (Chondrostoma Nasus, L.) eine Schonzeit
festzusetzen, welche jedoch die Dauer von 2 Monaten des Jahres nicht über-
schreiten darf.
Werden edlere Fische, welche in einem Gewässer bisher nicht einheimisch
waren, in dasselbe neu eingesetzt, so kann mit Zustimmung des Fischerei-
berechtigten oder, falls mehrere Berechtigte vorhanden sind, der Mehrheit der-
selben der Fang von Fischen solcher Art für das betreffende Fischwasser,
sowie für etwaige damit zusammenhängende andere Gewässer oder Wasserstrecken
durch die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, auf eine bestimmte
Zeitdauer unbedingt verboten werden.
§ 2. Auf Fische, solange sie der Schonzeit unterliegen, darf in keinem
Gewässer ein Fang unternommen werden.