Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

116 Bayerische Landesgesetze. 
13. vom 16. Oktober bis 31. Januar für große Maräne (Coregonus 
Maraena, Bl.), kleine Maräne (Coregonus Albula, L.) und 
amerikanische Maräne (Coregonus albus); 
14. vom 16. Oktober bis 31. Januar für Renke (Blaufelche, Coregonus 
Wartmanni, Bl.), und Bodenrenke (Sandfelche, Weißfelche (Core- 
gonus Fera, jur.) 
15. vom 1. November bis 15. Dezember für Meerforelle (Trutta 
Trutta, L.) 
16. vom 1. November bis 31. Dezember für Saibling (Ritter, Salmo 
Salvenilus, L.), und für Bachsaibling (Salmo fontinalis). 
Wenn in einem oder mehreren Bezirken die natürliche Laichperiode für 
Forellen und Lachse sich unter regelmäßigen Verhältnissen über den in 
Ziff. 10 und 12 bezeichneten Zeitpunkt hinaus erstreckt, so kann hierfür die 
Schonzeit von der betreffenden königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, 
bis spätestens 15. Januar verlängert werden. 
Die vorgeschriebenen Anfangs= und Endtage sind in die Schonzeit mit 
eingeschlossen. 
Die königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, für 
ihren Regierungsbezirk oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Teile derselben 
auch für Hechte, Rutten (Lota vulgaris, C)), Schied (Aspius rapax, Agass.), 
Karpfen, Aitel (Alten, Dickkopf, Schuppfisch, Döbel, Diebel, Dübling, Squalius 
Cephalus, L.), Nerfling (Aland, Idus Melanotus Heck.), Frauen-Nerfling 
(Leuciscus Virgo, Heck.) und Frauenfisch (Leuciscus Meidingeri, Heck.), 
See-Rüßlinge (Abramis melanops, Heck.), Halbbrachsen (Güster, Blicca 
Björkna, L.), sowie für Nasen (Chondrostoma Nasus, L.) eine Schonzeit 
festzusetzen, welche jedoch die Dauer von 2 Monaten des Jahres nicht über- 
schreiten darf. 
Werden edlere Fische, welche in einem Gewässer bisher nicht einheimisch 
waren, in dasselbe neu eingesetzt, so kann mit Zustimmung des Fischerei- 
berechtigten oder, falls mehrere Berechtigte vorhanden sind, der Mehrheit der- 
selben der Fang von Fischen solcher Art für das betreffende Fischwasser, 
sowie für etwaige damit zusammenhängende andere Gewässer oder Wasserstrecken 
durch die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, auf eine bestimmte 
Zeitdauer unbedingt verboten werden. 
§ 2. Auf Fische, solange sie der Schonzeit unterliegen, darf in keinem 
Gewässer ein Fang unternommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.