118 Bayerische Landesgesetze.
§s 4. Für Seer kann durch die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern,
in widerruflicher Weise gestattet werden, daß in denselben einzelne Fischarten
auch während der festgesetzten Schonzeit oder innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes derselben gefangen werden, wenn diese Fischarten aus örtlichen
oder sonstigen natürlichen Gründen zu anderer Zeit nicht gefangen werden
können. Die Fangerlaubnis kann hierbei auf die Anwendung bestimmter
Fanggeräte und Fangarten oder auf bestimmte Fangplätze beschränkt
werden.
Bezüglich solcher Fischarten, welche für den Bestand oder die Vermehrung
edlerer Fischgattungen nachteilig sind, kann durch die Distriktspolizeibehörde
einzelnen Fischereiberechtigten für bestimmte Gewässer und Zeitdauer der Fang
auch während der Schonzeit gestattet werden, wenn festgestellt ist, daß eine
weitere Vermehrung der fraglichen Fischart in dem betreffenden Gewässer aus
jenem Gesichtspunkte bedenklich sein würde. Für geschlossene Gewässer
kann das gleiche auch dann schon gestattet werden, wenn die Beseitigung
einzelner Fischarten im Interesse der vom Fischereiberechtigten verfolgten
fischereiwirtschaftlichen Zwecke liegt.
Durch die Distriktspolizeibehörden kann einzelnen Personen in wider-
ruflicher Weise gestattet werden, zu wissenschaftlichen Zwecken aus bestimmten
Gewässern bestimmte Quantitäten von Fischen auch während der Schonzeit
zu fangen oder fangen zu lassen.
Die gleiche Erlaubnis kann auch zum Behufe der sogenannten künstlichen
Fischzucht hinsichtlich bestimmter hierzu dienlicher Fischarten, namentlich von
Edelfischen (Salmoniden), für eine begrenzte Zeitdauer, sowie für eine
wenigstens beiläufig festzusetzende Menge von Fischen oder zu befruchtenden
Eiern erteilt werden.
Durch die nach vorstehenden Bestimmungen erteilte Erlaubnis zum Fange
wird an den Verboten des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung der
Fische nichts geändert. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch Fischzüchtern
widerruflich gestatten, Huchen mit wenigstens 5, Lachse mit wenigstens 4,
Seeforellen mit wenigstens 2 und Saiblinge mit wenigstens 1 Kilogramm
Gewicht, welche erweislich zur künstlichen Fischzucht gedient haben, ausnahms-
weise noch während der Schonzeit feil zu halten, zu veräußern oder zu
versenden, wenn außerdem Gefahr des Verlustes der Fische durch Verenden
oder Verderben bestünde.