Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereiordnung. 121 
Zustande) sowohl in ihrer Höhe als in ihrer Breite nicht wenigstens 
3 Zentimeter messen. 
Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange die vor- 
genannten Fangvorrichtungen, sowie die Seitenteile (Flügel) der großen Zugnetze 
(Seegen, Zegens) und Fuicken (Bügelreusen) Oeffnungen von 6 Zentimetern, 
das Innere der Seegen, Reusen und Fuicken von 4 Zentimetern in Höhe und 
Breite haben. 
Bei der Kontrole der Fanggeräte ist eine Abweichung von ½0 nicht zu 
beanstanden. Die gemäß der § 3 Abs. 3, § 4 und § 6 begründeten aus- 
nahmsweisen Fangbefugnisse schließen auch die Erlaubnis in sich, die zu jenen 
Zwecken erforderlichen Fanggeräte ohne Beschränkung der Höhe und Breite 
ihrer Oeffnungen hierbei zu gebrauchen. 
Bei den großen Zugnetzen in den Seen können die königl. Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, einer Verengung der Maschenweite gegen 
das Innere gestatten, wenn und soweit dies die örtlichen Verhältnisse erfordern. 
Zum Zwecke des Fangens von Futter= und Köderfischen ist der Gebrauch 
von Netzen mit geringerer Maschenweite gestattet; doch wird dadurch an den 
Bestimmungen über Schonzeit und Minimalmaße nichts geändert. Bei wahr- 
genommenem Mißbrauche dieser Befugnis kann dieselbe von der Distrikts- 
polizeibehörde entzogen werden. 
§ 9. Verboten ist: 
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (insbesondere 
von giftigen Ködern), oder von Mitteln zur Betäubung oder Ver- 
nichtung der Fische, von Sprengpatronen oder anderen dergleichen 
Sprengmitteln, sowie der Gebrauch von Fackeln oder sonstigen 
Beleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen; 
2. die Anwendung menschlicher Tätigkeit während der Nachtzeit zum 
Zwecke des Fischfanges, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten 
Fälle notgedrungenen Abfischens von Fischteichen; 
3. das Fischen unter gänzlicher oder teilweiser Beseitigung der Eis- 
decke in nicht geschlossenen Gewässern (einschließlich der sogenannten 
Altwasser, Buhnenbaue und anderen derartigen Zugehörungen); 
4. das Tollkeulen oder Jagen der Fische unter dem Eise; 
5. die Anwendung grober Werkzeuge beim Fischen, oder von Mitteln 
zur Verwundung der Fische, namentlich von Fallen, Leg= oder
	        
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