Fischereiordnung. 121
Zustande) sowohl in ihrer Höhe als in ihrer Breite nicht wenigstens
3 Zentimeter messen.
Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange die vor-
genannten Fangvorrichtungen, sowie die Seitenteile (Flügel) der großen Zugnetze
(Seegen, Zegens) und Fuicken (Bügelreusen) Oeffnungen von 6 Zentimetern,
das Innere der Seegen, Reusen und Fuicken von 4 Zentimetern in Höhe und
Breite haben.
Bei der Kontrole der Fanggeräte ist eine Abweichung von ½0 nicht zu
beanstanden. Die gemäß der § 3 Abs. 3, § 4 und § 6 begründeten aus-
nahmsweisen Fangbefugnisse schließen auch die Erlaubnis in sich, die zu jenen
Zwecken erforderlichen Fanggeräte ohne Beschränkung der Höhe und Breite
ihrer Oeffnungen hierbei zu gebrauchen.
Bei den großen Zugnetzen in den Seen können die königl. Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, einer Verengung der Maschenweite gegen
das Innere gestatten, wenn und soweit dies die örtlichen Verhältnisse erfordern.
Zum Zwecke des Fangens von Futter= und Köderfischen ist der Gebrauch
von Netzen mit geringerer Maschenweite gestattet; doch wird dadurch an den
Bestimmungen über Schonzeit und Minimalmaße nichts geändert. Bei wahr-
genommenem Mißbrauche dieser Befugnis kann dieselbe von der Distrikts-
polizeibehörde entzogen werden.
§ 9. Verboten ist:
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (insbesondere
von giftigen Ködern), oder von Mitteln zur Betäubung oder Ver-
nichtung der Fische, von Sprengpatronen oder anderen dergleichen
Sprengmitteln, sowie der Gebrauch von Fackeln oder sonstigen
Beleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen;
2. die Anwendung menschlicher Tätigkeit während der Nachtzeit zum
Zwecke des Fischfanges, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten
Fälle notgedrungenen Abfischens von Fischteichen;
3. das Fischen unter gänzlicher oder teilweiser Beseitigung der Eis-
decke in nicht geschlossenen Gewässern (einschließlich der sogenannten
Altwasser, Buhnenbaue und anderen derartigen Zugehörungen);
4. das Tollkeulen oder Jagen der Fische unter dem Eise;
5. die Anwendung grober Werkzeuge beim Fischen, oder von Mitteln
zur Verwundung der Fische, namentlich von Fallen, Leg= oder