122 Bayerische Landesgesetze.
Schlageisen, Speeren und Fischgabeln (Harpunen, Gern) vor-
behaltlich der Bestimmung im § 11;
6. die Anlegung neuer, namentlich mit Mühlen oder sonstigen Wasser-
werken verbundener sogenannter Selbstfänge.
Für den Salmenfang (Lachsfang) im Rheine können von den Distrikts-
polizeibehörden einzelnen Fischereiberechtigten Ausnahmen von dem Verbote
unter Ziffer 2 durch Ausstellung besonderer Erlaubnisscheine widerruflich be-
willigt werden.
Von den Bestimmungen unter Ziffer 3 können die königl. Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, für einzelne Gewässer oder Bestandteile von
solchen nach Maßgabe des wirtschaftlichen Bedürfnisses und der örtlichen Ver-
hältnisse in widerruflicher Weise Ausnahmen bewilligen.
§ 10. Von den Angeln sind sogenannte Schlag= oder Springhaken
verboten.
Die Anwendung von Legangeln kann für bestimmte Gewässer oder einzelne
Teile derselben durch Anordnung der königl. Kreisregierung, Kammer des
Innern, verboten oder beschränkt werden, wenn dieses Fangmittel
1. zu Verfehlungen gegen die Schonvorschriften benützt worden ist,
oder
2. die Nachhaltigkeit des Fischstandes in dem bezüglichen Gewässer
erheblich schädigen würde, oder
3. in dem betreffenden Bezirke in einem die Interessen des Fisch-
nutzes und der Fischerei überhaupt bedrohenden Umfange in Miß-
brauch gekommen ist.
§ 11. Zum Fange von Aalen kann durch die Distriktspolizeibehörde
einzelnen Fischereiberechtigten
1. der Gebrauch von besonderen Fanggeräten, welche ausschließlich
für den Nalfang bestimmt sind, mit einer Weite der Oeffnungen
von mindestens 1,, cm in Höhe und Brrite,
2. die Verwendung besonderer Aalspeere (jedoch nicht der Aalharken)
und zwar allenfalls unter Festsetzung einer besonderen Konstruktion
derselben,
3. die Anlegung von eigenen Aalfängen an bestimmten Plätzen
widerruflich gestattet werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für solche Fang-
mittel gegeben ist.