Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

124 Bayerische Laudesgesetze. 
§ 16. Bei Räumung von Fischwassern sind die beteiligten Fischerei- 
berechtigten oder, wenn diese Kenntnis von der Räumung nicht hatten, die- 
jenigen, welche die Räumung für sich vollziehen lassen, dazu gehalten und 
dafür verantwortlich, daß die in der Laichzeit befindlichen, sowie das Minimal= 
maß nicht erreichenden Fische, dann die sonstige Fischbrut, welche infolge 
der Räumungsarbeiten auf das Land gebracht oder im Wasserbette auf das 
Trockene oder in zu niedriges Wasser versetzt wurden, gesammelt und in das- 
selbe Gewässer wieder gebracht werden. 
V. Sonstige Gegenstände der Fischerei-Ordnung. 
§ 17. Den königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bleibt anheim- 
gegeben, bezüglich des Einlassens von Enten in die Fischwasser während der 
Schonzeit der darin vorherrschenden Fischarten die nach den Verhältnissen 
und Bedürfnissen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 
§ 18. Wer den Fisch= oder Krebsfang ausübt, ohne selbst der Fischerei- 
berechtigte oder Pächter des betreffenden Fischwassers zu sein oder sich in Be- 
gleitung eines solchen zu befinden, hat sich gegenüber den Organen des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes durch einen schriftlichen Ausweis zu legitimieren. 
Dieser von dem Fischereiberechtigten oder Pächter auszustellende Aus- 
weis hat Vor= und Zuname, Aller, Stand und Wohnort des Betreffenden, 
dann Art und Zeitdauer der erteilten Erlaubnis, sowie die Bezeichnung der 
Fischwasser-Strecke zu enthalten und ist von der Ortspolizeibehörde des Wohn- 
oder Aufenthaltsortes des Fischereiberechtigten oder Pächters gebührenfrei zu 
bestätigen. Für diejenigen Gewässer oder Fischwasserstrecken, welche unter der 
Verwaltung des königl. Obersthofmarschall-Stabes oder einer anderen Hofstelle 
oder der königl. Chiemsee-Administration stehen und nicht völlig verpachtet 
sind, erfolgt die Ausstellung des Fischerei-Legitimations-Ausweises durch den 
königl. Obersthofmarschall-Stab, beziehungsweise die betreffende andere Hof- 
stelle oder die königl. Chiemsee-Administration. 
§ 19. Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen auf- 
gestellten Fischerei-Aufsichtsbediensteten durch die Distrikts-Polizeibehörde in 
Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. 
Diese Bediensteten sind sodann in bezug auf ihren Wirkungskreis in 
Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleich zu achten.
	        
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