Fischereiordnung. 125
7. M.G. vom 30. Januar 1887, die Landes -Fischerei-
Ordnung betreffend.
(G.V. Bl. S. 29.)
(Strafandrohung: Art. 126 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871.)
Vergl. Seite 158.
Für die bayerische Strecke des Rheines, sowie für dessen in Bayern
gelegene Nebenflüsse, soweit der Lachs (Rheinsalm, Salmo Salar, L.) oder der
Maißisch (Alosa vulgaris, Cuv.) darin aufsteigt oder dieselben durchzieht,
werden auf grund des Artikel 126 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom
26. Dezember 1871 nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften erlassen:
§ 1. Die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art muß
auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr
bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt werden.
Jedoch können auch gegenüber dieser wöchentlichen Schonzeit die in § 4
Abs. 4 und 5 der Landes-Fischerei-Ordnung enthaltenen Bestimmungen in
Anwendung gebracht werden.
§ 2. Jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb ist jeweils während der Zeit
vom 27. August bis 26. Oktober einschließlich verboten.
An den sonstigen, in der Landes-Fischerei-Ordnung oder in Kreis-
Fischerei-Ordnungen enthaltenen Beschränkungen in bezug auf den Gebrauch
von Zegen (Seegen) wird hierdurch nichts geändert.
§ 3. Die Bestimmung in § 12 Abs. 1 der Landes-Fischerei-Ordnung
wird auf diejenigen Fischerei-Vorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) ausgedehnt,
welche am Ufer oder im Flußbette befestigt oder verankert sind.
Treibnetze (dreiwandige Netze) dürfen beim Fange der Lachse und Mai-
sische nur angewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Untersimm (Ober-
und Unterleine) nicht über 2,5 m breit sind.
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander aus-
geworfen werden, welche mindestens das doppelte der Länge des größten
Netzes beträgt.
8§ 4. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die
Buhnen am Maine und auf die Nebenarme des Rheines, sofern dieselben nicht
von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, daß
die Wanderfische jederzeit frei hindurchziehen können.