Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereiordnung. 125 
7. M.G. vom 30. Januar 1887, die Landes -Fischerei- 
Ordnung betreffend. 
(G.V. Bl. S. 29.) 
(Strafandrohung: Art. 126 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871.) 
Vergl. Seite 158. 
Für die bayerische Strecke des Rheines, sowie für dessen in Bayern 
gelegene Nebenflüsse, soweit der Lachs (Rheinsalm, Salmo Salar, L.) oder der 
Maißisch (Alosa vulgaris, Cuv.) darin aufsteigt oder dieselben durchzieht, 
werden auf grund des Artikel 126 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom 
26. Dezember 1871 nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften erlassen: 
§ 1. Die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art muß 
auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr 
bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt werden. 
Jedoch können auch gegenüber dieser wöchentlichen Schonzeit die in § 4 
Abs. 4 und 5 der Landes-Fischerei-Ordnung enthaltenen Bestimmungen in 
Anwendung gebracht werden. 
§ 2. Jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb ist jeweils während der Zeit 
vom 27. August bis 26. Oktober einschließlich verboten. 
An den sonstigen, in der Landes-Fischerei-Ordnung oder in Kreis- 
Fischerei-Ordnungen enthaltenen Beschränkungen in bezug auf den Gebrauch 
von Zegen (Seegen) wird hierdurch nichts geändert. 
§ 3. Die Bestimmung in § 12 Abs. 1 der Landes-Fischerei-Ordnung 
wird auf diejenigen Fischerei-Vorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) ausgedehnt, 
welche am Ufer oder im Flußbette befestigt oder verankert sind. 
Treibnetze (dreiwandige Netze) dürfen beim Fange der Lachse und Mai- 
sische nur angewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Untersimm (Ober- 
und Unterleine) nicht über 2,5 m breit sind. 
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander aus- 
geworfen werden, welche mindestens das doppelte der Länge des größten 
Netzes beträgt. 
8§ 4. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die 
Buhnen am Maine und auf die Nebenarme des Rheines, sofern dieselben nicht 
von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, daß 
die Wanderfische jederzeit frei hindurchziehen können.
	        
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