126 Bayerische Landesgesetze.
8. Bayerische Oberpolizeiliche Vorschriften, Zeit und Art
des Fischfanges im Bodensee betreffend.
Vom 15. März 1894.
(Strafandrohung: Art. 126 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871.)
Vergl. Seite 158.
§ 1. In dem Teile des Bodensees, welcher zwischen dem Eisenbahn-
damme und der Landtorbrücke in der Stadt Lindau gelegen ist, wird das
Fischen mit Netzen aller Art überhaupt verboten.
Ausnahmsweise kann in dem bezeichneten Schonrevier mit Bewilligung
der Distriktspolizeibehörde und unter entsprechender Aufsicht nach großen
Fischen mit Netzen von vorgeschriebener Maschenweite gefischt werden.
Das Absperren der Durchlässe im Eisenbahndamme in der Absicht, den
Fischen die Verbindung zwischen dem kleinen und großen See abzuschneiden,
ist verboten.
§ 2. Fanggeräte jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet
werden, wenn die Oeffnungen (bei Maschen in nassem Zustande) in Höhe und
Breite nicht wenigstens eine Weite von 3 em haben.
Für Gangfische und Kropffelchen (Kilche) ist die Verwendung von
Netzen mit 2, cm Maschenweite zugelassen.
Zum Zwecke des Fanges von Futterfischen für die Fischzuchtanstalten,
sowie von Köderfischen kann von der Distriktspolizeibehörde unter den geeigneten
Kontrolmaßregeln der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite
gestattet werden; doch wird dadurch an den Bestimmungen über Mindestmaße
(§ 5) und Schonzeiten (§ 6) der Fische nichts geändert.
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
In dem Erlaubnisscheine sind jeweils die Arten der Fische, welche zu
diesem Zwecke gefangen werden dürfen, die Zeit des Fanges und die Wasser-
strecke, in welcher derselbe ausgeübt werden darf, zu bezeichnen, sowie etwaige
andere zur Verhütung von Mißbrauch erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Der Fang von Laugelen (Lauben) kann in gleicher Weise durch die
Distriktspolizeibehörde gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur
Verwendung gelangen sollen. In diesem Falle sind jedoch nur Netze von
wenigstens 1# cm Maschenweite zulässig.