Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischfang im Bodensee. 
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Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung von einem 
Zehntteil bei einzelnen Maschen nicht zu beanstanden. 
§ 3. Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 Meter von 
einander ausgesetzt werden. 
Bei besonders steilen Halden kann durch die Distriktspolizeibehörde von 
dieser Vorschrift Nachsicht erteilt werden. 
§ 4. Es ist verboten: 
1. die Anwendung explodierender oder sonst schädlicher Stoffe (ins- 
besondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern), sowie 
von Mitteln zur Betäubung der Fische; 
2. die Anwendung von Fischgabeln und Geeren (Harpunen), Schieß- 
waffen und anderen derartigen Fangmitteln, welche eine Ver- 
wundung der Fische herbeiführen können. Der Gebrauch von 
Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur (Juckschnur) — ist 
gestattet; 
3. der Fang zur Nachtzeit (von einer Stunde nach Sonnenuntergang 
bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) unter Anwendung mensch- 
lischer Tätigkeit. 
Ausnahmen von diesem Verbote können nur im Falle eines nach- 
gewiesenen besonderen Bedürfnisses durch die Distriktspolizeibehörde zugelassen 
werden. 
§ 5. Werden untermäßige Fische der nachbenannten Arten gefangen, so 
sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen. 
Als untermäßig gelten diese Fische, wenn sie von der Kopfspitze bis zum 
Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben: 
25 cm 
Aall 35 cem Karpfen 
Zander (Schil) 35 „ Weißfelchen (Sandselchen). 
Hecht 30 „ Blaufelchen 
Seeforelllel 30,„ Keopffelchen 
Aesche 25 „ Guroße Maräne 
Saibling iWo 00. . 25 „ Mnmerikanische Maräne 
Barbe 25 „ Schleie . 
§ 6. Für die nachtenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten, 
während welcher dieselben nicht gefangen werden dürfen, festgesetzt: 
1. vom 1. März bis 30. April für Aeschen; 
2. vom 1. April bis 31. Mai für Zander; 
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