Fischfang im Bodensee. 129
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher
Fische in Wirtschaften untersagt.
Diese Verbote gelten für das gesamte bayerische Staatsgebiet.
Auf Felchen, zu deren Fang gemäß § 6 Abs. 3 Erlaubnis erteilt worden
ist, finden diese Verbote keine Anwendung. Für andere Fische, insbesondere
Seeforellen, insofern dieselben zu Zwecken der Fischzucht bestimmt oder ver-
wendet worden sind, kann die Distriktspolizeibehörde unter der geeigneten
Kontrole Erlaubnis zum Verkaufe und Versand erteilen.
Während der Schonzeit für Seeforellen unterliegt auch das Feilbieten,
der Verkauf und der Versand der Silber= oder Schwebforellen (§ 6 Abs. 5)
geeigneter Kontrole.
§ 10. Von den Vorschriften über Maschenweite, Mindestmaße und
Schonzeiten können von der Distriktspolizeibehörde zu wissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen bewilligt werden.
§ 11. In den Bodensee dürfen neue Fischarten nur mit Bewilligung
der Distriktspolizeibehörde eingesetzt werden.
§ 12. Wer den Fisch= oder Krebsfang im Bodensee ausübt, hat sich
gegenüber den Organen des Aussichtsdienstes durch einen schriftlichen Ausweis
zu legitimieren.
Dieser Ausweis hat Vor= und Zuname, Alter, Stand und Wohnort
des Inhabers, dann die Zeitdauer seiner Giltigleit zu enthalten und ist von
der Distriktspolizeibehörde auszustellen. Die Ausstellung der Ausweise ist als
Offizialsache zu behandeln und erfolgt demgemäß, vorbehaltlich der Festsetzung
und Erhebung besonderer Gebühren für die Gestattung der Ausübung der
Fischerei oder des Krebsfanges im Bodensee, gebührenfrei.
Das beim Fischen in Anwesenheit des Inhabers des Ausweises be-
schäftigte Hilfspersonal bedarf keiner besonderen Legitimation.
Die Ausstellung des Ausweises kann jedem verweigert werden, der in
den letzten fünf Jahren wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen
über Jagd und Fischerei, dann der Zollgesetze zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden ist.
§ 13. Die in 88 1, 2, 3, 4, 6, 10 und 11 vorbehaltenen Bewilligungen
der Distriktspolizeibehörden sind als Offizialsachen zu behandeln und erfolgen
demgemäß gebührenfrei.