Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischfang im Bodensee. 129 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher 
Fische in Wirtschaften untersagt. 
Diese Verbote gelten für das gesamte bayerische Staatsgebiet. 
Auf Felchen, zu deren Fang gemäß § 6 Abs. 3 Erlaubnis erteilt worden 
ist, finden diese Verbote keine Anwendung. Für andere Fische, insbesondere 
Seeforellen, insofern dieselben zu Zwecken der Fischzucht bestimmt oder ver- 
wendet worden sind, kann die Distriktspolizeibehörde unter der geeigneten 
Kontrole Erlaubnis zum Verkaufe und Versand erteilen. 
Während der Schonzeit für Seeforellen unterliegt auch das Feilbieten, 
der Verkauf und der Versand der Silber= oder Schwebforellen (§ 6 Abs. 5) 
geeigneter Kontrole. 
§ 10. Von den Vorschriften über Maschenweite, Mindestmaße und 
Schonzeiten können von der Distriktspolizeibehörde zu wissenschaftlichen Zwecken 
Ausnahmen bewilligt werden. 
§ 11. In den Bodensee dürfen neue Fischarten nur mit Bewilligung 
der Distriktspolizeibehörde eingesetzt werden. 
§ 12. Wer den Fisch= oder Krebsfang im Bodensee ausübt, hat sich 
gegenüber den Organen des Aussichtsdienstes durch einen schriftlichen Ausweis 
zu legitimieren. 
Dieser Ausweis hat Vor= und Zuname, Alter, Stand und Wohnort 
des Inhabers, dann die Zeitdauer seiner Giltigleit zu enthalten und ist von 
der Distriktspolizeibehörde auszustellen. Die Ausstellung der Ausweise ist als 
Offizialsache zu behandeln und erfolgt demgemäß, vorbehaltlich der Festsetzung 
und Erhebung besonderer Gebühren für die Gestattung der Ausübung der 
Fischerei oder des Krebsfanges im Bodensee, gebührenfrei. 
Das beim Fischen in Anwesenheit des Inhabers des Ausweises be- 
schäftigte Hilfspersonal bedarf keiner besonderen Legitimation. 
Die Ausstellung des Ausweises kann jedem verweigert werden, der in 
den letzten fünf Jahren wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen 
über Jagd und Fischerei, dann der Zollgesetze zu einer Freiheitsstrafe ver- 
urteilt worden ist. 
§ 13. Die in 88 1, 2, 3, 4, 6, 10 und 11 vorbehaltenen Bewilligungen 
der Distriktspolizeibehörden sind als Offizialsachen zu behandeln und erfolgen 
demgemäß gebührenfrei.
	        
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