Fischfang im Bodensee. — Kreisfischereiordnungen. 181
unteren zwei Dritteile des Sackes (Gapfen, Bären, Zipfel) gegen das Innere
zu eine allmähliche Verengung der Maschenweite bis zu einem Minimalmaße
von ½ cm je nach Höhe und Breite der Masche im nassen Zustande des
Netzes gestattet.
IV. Zu 19 Abs. 1 Zisfer 3 und Abs. 3 der Landesfischereiordnung.
Für die nachgenannten nicht geschlossenen Gewässer (§9 Abs. 1 Ziffer 3
der Landesfischereiordnung), nämlich den Ammersee, Chiemsee, Kochelsee, Königs-
see, Pilsensee, Simsee, Staffelsee, Tegernsee, Wagingersee, Walchensee, Wörth-
see, Würmsee wird der Fischfang mittels der Angel in eingehauenen Löchern
des Eises gestattet.
V. Zu 8 14 Abs. 1 der LandesfIschereiordnung.
Das Abdämmen, Abzapfen oder Ablassen nicht geschlossener Fischwasser
zum Zwecke des Fischfangs ist verboten.
VI. Zu § 14 Abs. 2 der Landesfischereiordnung.
In der Umgebung von Fischsteigen — Fischleitern, Fischpässen, Wehr-
röhren — darf, und zwar 50 Meter oberhalb und 50 Meter unterhalb der
Vorrichtung in der gesamten Breite des Flußbettes in der Zeit vom 15. Februar
bis 15. Mai die Fischerei nicht ausgeübt werden.
VII. Zu 89 15 der Landesfischereiordnung.
Der Fischfang durch Verstellen der Einmündungen der kleinen Wasser-
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs-
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern — Röhren, Pässe 2c. 2c.
— mit Netzen aller Art und Reusen ist verboten.
VIII. Zu 8 17 der Landesfischereiordnung.
Das Einlassen von Enten in Fischwasser während der Schonzeit der
hauptsächlich darin vorkommenden Fischarten mit Ausnahme der dem Enten-
besitzer selbst gehörigen und seiner eigenen Fischereiberechtigung unterliegenden
Teiche ist verboten.
b) Nachtrag.
Zu & 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung:
Für Halbbrachsen (Güster, Blicca Björkna L.) wird eine Schonzeit
vom 1. Mai bis mit 30. Juni festgesetzt.
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