134 Bayerische Landesgesetze.
IV. Oberpfälzische Kreisfischereiordnung vom 10. Mai 1890 mit Zusatz
vom 16. Februar 1336.
a) Kreisfischereiordnung.
I. Zu & 1 Abs. 1 Zisfer 10 und Abs. 2 der Landesfischereiordnung.
Die Schonzeit für Forelle, Trutta Fario L., wird festgesetzt vom 1. Oktober
bis 15. Januar.
II. Zu § 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Landes-
fischereiordnung wird noch folgende Schonzeit festgesetzt:
für Hechte in der oberpfälzischen Flußstrecke der Altmühl vom
1. März bis 30. April.
III. Zu § 5 Abs. 2 und 3 der Landesfischereiordnung.
Für die nachbenannten Fischarten werden folgende Mindestmaße (Brittel-
maße), und zwar für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum
Schwanzende (Schwanzspitzen) festgesetzt, nämlich:
20 cm für Forellen, 35 cm für Schied,
40 „ für Hechte, 25 „ für Nerfling,
30 „ für Karpfen, 25 „ für Frauennerfling,
24 „ für Rutten, 25 „ für Nasen.
25 „ für Aitel,
Unbrittelmäßige Fische der vorbezeichneten Art unterliegen für den ganzen
Regierungsbezirk den Marktverboten im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 der
Landesfischereiordnung.
In Forellenwässern dürfen Hechte und Aiteln auch unter dem Brittel-
maße gefangen werden; dieselben unterliegen aber sodann gleichfalls den vor-
erwähnten Marktverboten.
IV. Zu 8 14 Abs. 1 der Landesfischereiordnung.
Das Abdämmen, Abzapfen, Ablassen (Abschlagen) nicht geschlossener
Fischwasser zum Zwecke des Fischfanges ist verboten.
Ausnahmen können von den Distriktspolizeibehörden auf Ansuchen während
der Monate August und September für den einzelnen Fall genehmigt werden,
wenn solche durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen.
Doch darf auch in diesen Ausnahmefällen das Wasser regelmäßig nur
bis zur Hälfte und jedenfalls nur so weit abgelassen werden, daß den kleineren
Fischen noch freie Bewegung möglich ist.