Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Kreisfischereiordnungen. 137 
Unbrittelmäßige Fische der vorbezeichneten Arten unterliegen für den 
ganzen Regierungsbezirk Oberfranken den Marktverboten im Sinne des § 2 
Abs. 3 und 4 der Landesfischereiordnung. 
b) Für die Forellen in den Gebirgsgewässern des Steinach= und Zettlitz- 
Tales im Bezirke Stadtsteinach, sowie im Oelsnitzbache oberhalb Berneck wird 
das Minimalmaß — Brittelmaß — auf 20 em herabgesetzt. In den 
Bezirken Stadtsteinach und Berneck erstreckt sich daher das Marktverbot im 
Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 der Landesfischereiordnung nur auf Forellen 
unter dem Minimalmaße von 20 cm. 
c) In Forellen= und Aeschengewässern dürfen Hechte und Aiteln auch 
unter dem Minimalmaße gefangen werden. Dieselben unterliegen aber sodann 
gleichfalls den vorerwähnten Marktverboten. 
V. Zu § 14 Abs. 1 der Landesfischereiordnung. 
Das Abdämmen, Abzapfen, Ablassen — Abschlagen — nicht geschlossener 
Fischwasser zum Zwecke des Fischfanges ist verboten. 
Ausnahmen können von den Distriktspolizeibehörden auf Ansuchen während 
der Monate August und September für den einzelnen Fall genehmigt werden, 
wenn solche durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen. Doch darf 
auch in diesen Ausnahmefällen das Wasser regelmäßig nur bis zur Hälfte und 
jedenfalls nur soweit abgelassen werden, daß den kleineren Fischen noch freie 
Bewegung möglich ist. 
Die Bestimmungen über Schonzeit und Minimalmaß werden hierdurch 
nicht berührt und müssen auch in den vorbezeichneten Fällen eingehalten werden. 
VI. Zu § 14 Abs. 2 der Landesfischereiordnung. 
In der Umgebung von Fischsteigen — Fischleitern, Fischpässen, Wehr- 
röhren — darf, und zwar 50 m oberhalb und 50 m unterhalb der Vor- 
richtung, in der gesamten Breite des Flußbettes in der Zeit vom 15. Februar 
bis 15. Mai die Fischerei nicht ausgeübt werden. 
VII. Zu §8 15 der Landesfischereiordnung. 
In Forellenwässern ist während der Schonzeit der Forellen das Fischen 
mit Reusen verboten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 4, sowie des 
§ 6 Abs. 4 der Landesfischereiordnung über Gestattung von Ausnahmen durch 
die Distriktspolizeibehörden zu wissenschaftlichen und Zuchtzwecken bleiben hier- 
von unberührt. An Schiffen, Flößen, Baggerfahrzeugen und überhaupt an
	        
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