Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

138 Bayerische Landesgesetze. 
Wasserfahrzeugen jeder Art dürfen keinerlei Fangvorrichtungen mit Schlepp- 
netzen oder Legangeln angebracht werden. 
Der Fischfang durch Verstellung der Einmündungen der kleinen Wasser— 
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs- 
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern — Röhren, Pässe usw. 
— mit Netzen aller Art, mit Reusen, sowie das Fischen mit Legangeln an 
solchen Stellen ist verboten. 
VIII. Zu § 17 der Landesfischereiordnung. 
Das Einlassen von Enten in fremde Fischwasser ist während der Schon- 
zeit der hauptsächlich darin vorkommenden Fischarten verboten. 
VI. Mittelfränkische Kreisfischereiordnung vom 29. Mai 1889. 
I. Zu 8 1 Abs. 2 der Landesfischereiordnung. 
Die Schonzeit für die Forelle wird vom 1. Oktober bis 15. Januar 
festgesetzt, resp. verlängert. 
II. Zu § 5 Abs. 3. 
Für den Hecht wird ein Minimalmaß von 40 cm, 
Schied ein Minimalmaß von 35 
Rutte, Nitel, Nerfling und Nase von 28 
für den ganzen Regierungsbezirk festgesetzt. 
III. Zu § 10 Abf. 2. 
Die Anwendung von Legangeln in den Forellenbächen des Regierungs- 
bezirkes ist verboten. 
IV. Zu 38 14 Abf. 1. 
Das Abdämmen, Abzapfen und Ablassen nicht geschlossener Fischwasser 
zum Zwecke des Fischfangs ist verboten. 
Ausnahmen können von den Distrikts-Polizeibehörden aus Ansuchen 
während der Monate August und September in besonderen Fällen genehmigt 
werden; doch darf das Wasser regelmäßig nur bis zur Hälfte, und jedenfalls 
nur so weit abgelassen werden, daß den kleineren Fischen noch freie Bewegung 
möglich ist. 
V. Zu § 15. 
Der Fischfang durch Verstellung der Einmündungen der kleinen Wasser- 
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs- 
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern, der Röhren und Pässe
	        
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