138 Bayerische Landesgesetze.
Wasserfahrzeugen jeder Art dürfen keinerlei Fangvorrichtungen mit Schlepp-
netzen oder Legangeln angebracht werden.
Der Fischfang durch Verstellung der Einmündungen der kleinen Wasser—
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs-
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern — Röhren, Pässe usw.
— mit Netzen aller Art, mit Reusen, sowie das Fischen mit Legangeln an
solchen Stellen ist verboten.
VIII. Zu § 17 der Landesfischereiordnung.
Das Einlassen von Enten in fremde Fischwasser ist während der Schon-
zeit der hauptsächlich darin vorkommenden Fischarten verboten.
VI. Mittelfränkische Kreisfischereiordnung vom 29. Mai 1889.
I. Zu 8 1 Abs. 2 der Landesfischereiordnung.
Die Schonzeit für die Forelle wird vom 1. Oktober bis 15. Januar
festgesetzt, resp. verlängert.
II. Zu § 5 Abs. 3.
Für den Hecht wird ein Minimalmaß von 40 cm,
Schied ein Minimalmaß von 35
Rutte, Nitel, Nerfling und Nase von 28
für den ganzen Regierungsbezirk festgesetzt.
III. Zu § 10 Abf. 2.
Die Anwendung von Legangeln in den Forellenbächen des Regierungs-
bezirkes ist verboten.
IV. Zu 38 14 Abf. 1.
Das Abdämmen, Abzapfen und Ablassen nicht geschlossener Fischwasser
zum Zwecke des Fischfangs ist verboten.
Ausnahmen können von den Distrikts-Polizeibehörden aus Ansuchen
während der Monate August und September in besonderen Fällen genehmigt
werden; doch darf das Wasser regelmäßig nur bis zur Hälfte, und jedenfalls
nur so weit abgelassen werden, daß den kleineren Fischen noch freie Bewegung
möglich ist.
V. Zu § 15.
Der Fischfang durch Verstellung der Einmündungen der kleinen Wasser-
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs-
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern, der Röhren und Pässe