Kreisfischereiordnungen. 139
und dergleichen mit Netzen aller Art, mit Reusen, sowie das Fischen mit
Legangeln und Drahtschlingen an solchen Stellen ist verboten.
VI. Zu § 17.
Das Einlassen von Enten in Fischwasser ist während der Schonzeit
der darin vorherrschenden Fischarten verboten.
VII. Unterfränkische Kreisfischereiordnung vom 4. Februar 1886.
a) Kreisfischereiordnung.
1. Zu § 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung.
Für den Hecht wird eine Schonzeit vom 15. Februar bis 31. März,
für den Karpfen eine solche vom 1. Mai bis 30 Juni festgesetzt; für beide
Fischarten für den ganzen Regierungsbezirk.
II. Zu §8 2 Abs. 5 der Laudesfischereiordnung.
Die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und 4 der Landesfischereiordnung
— Marktverbot — haben in bezug auf den Hecht und Karpfen im Gesamt-
umfang des Regierungsbezirks Anwendung zu finden.
III. Zu g 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Landesfischereiordnung.
Das Minimalmaß für den Hecht sowie für den Karpfen wird und zwar
für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum Schwanzende
(Schwanzspitzen) auf 25 cm festgesetzt.
Die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und 4 der Landesfischereiordnung
— Marktverbot — finden für den Hecht und Karpfen unter dem bezeichneten
Minimalmaß im Gesamtumfang des Regierungsbezirks Anwendung.
IV. Zu §99 Abs. 3 der Landesfischereiordnung.
In stets widerruflicher Weise wird bewilligt, daß im Main in seiner
ganzen Ausdehnung innerhalb des Regierungsbezirkes und zwar einschließlich
der sogenannten Altwasser, Buhnenbaue und anderer derartiger Zugehörungen
unter gänzlicher oder teilweiser Beseitigung der Eisdecke gefischt werde.
V. Zu § 14 Abs. 1 und 2 der Landesfischereiordnung.
Das Abdämmen, Abzapfen, Ablassen nicht geschlossener Fischwasser zum
Zwecke des Fischfangs ist verboten.
In der Umgebung von Fischsteigen — Fischleitern, Fischpässen — welche
in paralleler Richtung mit dem Strome angelegt sind, darf, und zwar 50 Meter
oberhalb und 50 Meter unterhalb der Vorrichtung in der gesamten Breite des