Kreisfischereiordnungen. 141
örtlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß das sogenannte Eisfischen in
der Tauber, soweit dieselbe nichtbayerisches Gebiet durchfließt, frei gegeben ist,
im Hinblicke auf § 9 Abs. 1 Ziffer 3 Abs. 3 der Landesfischereiordnung vom
4. Oktober 1884 bei vorliegender Begutachtung der Ausnahmsbestimmung
durch das königl. Bezirksamt Ochsenfurt, das landwirtschaftliche Bezirks-
Komitee Ochsenfurt und den Ausschuß des unterfränkischen Kreisfischereivereins
in stets widerruflicher Weise gestattet, daß in der Tauber innerhalb des Re-
gierungsbezirks unter gänzlicher oder teilweiser Beseitigung der Eisdecke
gefischt werde.
VIII. Schwäbische Kreisfischereiordnung vom 14. Gktober 1885 mit
Nachträgen vom 26. März und 12. Dezember 1886.
a) Kreisfischereiordnung.
1. Zu § 1 Abs. 2 der Landesfischereiordnung.
Für Forellen (Wald-, Bach-, Teich-, Fluß= und Steinforelle) wird die
Schonzeit auf die Zeit vom 1. Oktober bis 15. Januar festgesetzt.
II. Zu § 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung.
Für Nasen (Chondrostoma Nasus L.) wird bezüglich der Iller und
ihrer Zuflüsse eine Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai bestimmt.
III. Zu §8 2 Abs. 5 der Landesfischereiordnung.
Während der für Nasen festgesetzten Schonzeit haben bezüglich dieser
Fische innerhalb jener Bezirksamtssprengel, durch welche die Iller und ihre
Zuflüsse fließen, sowie in den Bezirken der unmittelbaren Städte Kempten
und Memmingen die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 der Landesfischerei-
ordnung Anwendung zu finden.
IV. Zu §8 5 Abs. 2 und 3 der Landesfischereiordnung.
Für Forellen wird ein Minimalmaß (Brittelmaß) von 20 cm, für Nasen
in den vorstehend unter Ziffer 3 bezeichneten Bezirken ein solches von 25 cm,
und zwar für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum
Schwanzende festgesetzt.
V. In § 17 der Landesfischereiordnung.
Das Einlassen von Enten in die Fischwasser — mit Ausnahme der
Hauptrinnsale des Lech, der Donau, Iller und Wertach — ist während der
Schonzeit der in denselben vorherrschenden Fischarten verboten.