142 Bayerische Landesgesetze.
Die Distriktspolizeibehörden haben für die einzelnen Fischwasser ihrer
Bezirke die vorherrschende Fischart und die nach ihr sich bestimmende Zeit
bekannt zu geben, in welcher jenes Verbot in Wirksamkeit besteht.
b) Erster Nachtrag.
I. Zu 3 4 Abs. 1 der Landessischereiordnung.
In widerruflicher Weise wird auch während der Schonzeit gestattet der
Fang von Blaufelchen im Alpsee bei Immenstadt, von Felchen und Brachsen
im Niedersonthofer See (Bezirksamt Kempten), von Saiblingen und Renken
im Alpsee, Alatsee, Schwansee und Weißensee (sämtlich im Bezirksamt Füssen).
e) Zweiter Nachtrag.
Das Fischen unter Beseitigung der Eisdecke ist gestattet in der Donau,
dem Lech, der Wertach und der Iller, sowie in den Altwassern dieser Flüsse,
ferner im Hopfensee (königl. Bezirksamts Füssen).
10. Gesetz, die Versammlungen und vVereine betreffend.
Vom 26. Februar 1850.
In der Fassung nach dem Gesetz vom 15. Juni 1898.
Abschnitt I.
Von den Versammlungen.
Artikel 1. Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und
ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht.
Artikel 2. Wer zu einer Versammlung, in welcher öffentliche An-
gelegenheiten erörtert werden sollen, öffentliche oder allgemeine Einladungen
erläßt, und wer den Platz zu deren Abhaltung einräumt, ist verpflichtet,
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe
des Ortes, der Zeit und des Zweckes derselben Anzeige bei der Ortspolizei-
behörde zu machen, welche darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen und
ohne Säumnis der königlichen Distriktspolizeibehörde Nachricht zu geben hat.
Alle Einladungen oder Aufforderungen zu solchen Versammlungen,
mögen sie in öffentlichen Anschlägen enthalten, oder in öffentlichen Blättern
eingerückt oder sonst durch Schrift oder Druck verbreitet sein, müssen mit den
Unterschriften derjenigen, welche sie ergehen lassen, versehen sein.