Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

142 Bayerische Landesgesetze. 
Die Distriktspolizeibehörden haben für die einzelnen Fischwasser ihrer 
Bezirke die vorherrschende Fischart und die nach ihr sich bestimmende Zeit 
bekannt zu geben, in welcher jenes Verbot in Wirksamkeit besteht. 
b) Erster Nachtrag. 
I. Zu 3 4 Abs. 1 der Landessischereiordnung. 
In widerruflicher Weise wird auch während der Schonzeit gestattet der 
Fang von Blaufelchen im Alpsee bei Immenstadt, von Felchen und Brachsen 
im Niedersonthofer See (Bezirksamt Kempten), von Saiblingen und Renken 
im Alpsee, Alatsee, Schwansee und Weißensee (sämtlich im Bezirksamt Füssen). 
e) Zweiter Nachtrag. 
Das Fischen unter Beseitigung der Eisdecke ist gestattet in der Donau, 
dem Lech, der Wertach und der Iller, sowie in den Altwassern dieser Flüsse, 
ferner im Hopfensee (königl. Bezirksamts Füssen). 
10. Gesetz, die Versammlungen und vVereine betreffend. 
Vom 26. Februar 1850. 
In der Fassung nach dem Gesetz vom 15. Juni 1898. 
Abschnitt I. 
Von den Versammlungen. 
Artikel 1. Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und 
ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. 
Artikel 2. Wer zu einer Versammlung, in welcher öffentliche An- 
gelegenheiten erörtert werden sollen, öffentliche oder allgemeine Einladungen 
erläßt, und wer den Platz zu deren Abhaltung einräumt, ist verpflichtet, 
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe 
des Ortes, der Zeit und des Zweckes derselben Anzeige bei der Ortspolizei- 
behörde zu machen, welche darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen und 
ohne Säumnis der königlichen Distriktspolizeibehörde Nachricht zu geben hat. 
Alle Einladungen oder Aufforderungen zu solchen Versammlungen, 
mögen sie in öffentlichen Anschlägen enthalten, oder in öffentlichen Blättern 
eingerückt oder sonst durch Schrift oder Druck verbreitet sein, müssen mit den 
Unterschriften derjenigen, welche sie ergehen lassen, versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.