144 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 8. Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind befugt, zu ver-
langen, daß Versammlungen, in denen Vorträge gehalten, Anträge oder Vor-
schläge erörtert werden, mittelst welcher zu Gesetzesverletzungen aufgefordert
oder gereizt wird, sofort durch die Ordner oder Leiter aufgehoben werden,
unbeschadet des gegen die Uebertreter des Gesetzes einzuleitenden Strafverfahrens.
Artikel 9. Wird dem Verlangen der Abgeordneten der Polizeibehörde
nicht augenblicklich entsprochen, so erklären diese die Versammlung für aufgelöst
und alle Anwesenden sind verpflichtet, sich sogleich zu entfernen.
Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und einer wiederholten
Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Auflösung durch die bewaffnete
Macht zur Ausführung gebracht werden.
Artikel 10. Solange der Landtag versammelt ist, dürfen innerhalb der
Entfernung von sechs Stunden von dem Orte seines Sitzes Volksversamm-
lungen unter freiem Himmel nicht abgehalten werden.
Abschnitt II.
Von den Vereinen.
1. Von den Vereinen im allgemeinen.
Artikel 11. Die Staatsangehörigen haben das Recht, Vereine ohne
vorgängige Erholung polizeilicher Erlaubnis zu bilden.
2. Von den nichtpolitischen Vereinen.
Artikel 12. Vereine, deren Zweck sich nicht auf die öffentlichen An-
gelegenheiten bezieht, sind, wenn sie Vorsteher und Satzungen haben, verpflichtet,
ihre Gründung und jede Veränderung ihrer Vorstandschaft oder ihrer Zwecke
der vorgesetzten Polizeibehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
Artikel 13. Sobald ein nichtpolitischer Verein zugleich politische Zwecke
zu verfolgen oder in den Bereich seiner Verhandlungen zu ziehen beginnt,
unterliegt er allen Anordnungen und Strafbestimmungen über politische Vereine.
3. Von den politischen Vereinen.
Artikel 14. Vereine, deren Zweck sich auf die öffentlichen Angelegen-
heiten bezieht, sind verpflichtet, Vorsteher zu wählen, und diese haben Satzungen
über Verfassung und Wirksamkeit des Vereines binnen drei Tagen nach dessen