Versammlungen und Vereine. 147
sind, sofern nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, oder falls mildernde
Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden zu beahnden.
Artikel 23. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen
des gegenwärtigen Gesetzes steht den ordentlichen Strafgerichten zu.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 26. Auf die durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen
Autoritäten angeordneten Versammlungen, sowie auf die Vorberatungen von
Mitgliedern dieser Versammlungen während der Dauer ihrer Sitzungen, dann
auf die Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der den Reichstag
betreffenden Wahlangelegenheiten und die Wahlversammlungen der Wahlmänner
und Urwähler für den Landtag, die Kreis= oder Gemeindevertretung, sowie
für andere auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhende öffentliche
Körperschaften nach erlassenem Wahlausschreiben finden die Bestimmungen der
Artikel 2 bis 24 des Gesetzes keine Anwendung.
Vereine, welche Kapital durch Aktien aufzubringen, Kreditpapiere in
Umlauf zu setzen beabsichtigen, Anstalten für den öffentlichen Verkehr, für
Sicherung des Vermögens, für Ersparung und Versorgung, für Auswanderung,
endlich Vereine, welche den Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke haben,
sowie überhaupt alle diejenigen Vereine, welche unter den Begriff von zivil-
rechtlichen oder Handelsgesellschaften fallen, unterliegen den hierüber bestehenden
Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 27. Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes haben bei dem
stehenden Heere nur insoweit in Anwendung zu kommen, als denselben die
militärischen Dienstesvorschriften nicht entgegenstehen.
Jedem selbständig Kommandierenden steht ferner die Befugnis zu, den
Untergebenen die Teilnahme an Vereinen und Versammlungen zeitweise zu
untersagen.
Artikel 28. Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten,
dann für Staatsbeamte und öffentliche Diener werden durch gegenwärtiges
Gesetz ebenfalls nicht berührt.
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