Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Versammlungen und Vereine. 147 
sind, sofern nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, oder falls mildernde 
Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden zu beahnden. 
Artikel 23. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen 
des gegenwärtigen Gesetzes steht den ordentlichen Strafgerichten zu. 
Abschnitt IV. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 26. Auf die durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen 
Autoritäten angeordneten Versammlungen, sowie auf die Vorberatungen von 
Mitgliedern dieser Versammlungen während der Dauer ihrer Sitzungen, dann 
auf die Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der den Reichstag 
betreffenden Wahlangelegenheiten und die Wahlversammlungen der Wahlmänner 
und Urwähler für den Landtag, die Kreis= oder Gemeindevertretung, sowie 
für andere auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhende öffentliche 
Körperschaften nach erlassenem Wahlausschreiben finden die Bestimmungen der 
Artikel 2 bis 24 des Gesetzes keine Anwendung. 
Vereine, welche Kapital durch Aktien aufzubringen, Kreditpapiere in 
Umlauf zu setzen beabsichtigen, Anstalten für den öffentlichen Verkehr, für 
Sicherung des Vermögens, für Ersparung und Versorgung, für Auswanderung, 
endlich Vereine, welche den Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke haben, 
sowie überhaupt alle diejenigen Vereine, welche unter den Begriff von zivil- 
rechtlichen oder Handelsgesellschaften fallen, unterliegen den hierüber bestehenden 
Gesetzen und Vorschriften. 
Artikel 27. Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes haben bei dem 
stehenden Heere nur insoweit in Anwendung zu kommen, als denselben die 
militärischen Dienstesvorschriften nicht entgegenstehen. 
Jedem selbständig Kommandierenden steht ferner die Befugnis zu, den 
Untergebenen die Teilnahme an Vereinen und Versammlungen zeitweise zu 
untersagen. 
Artikel 28. Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten, 
dann für Staatsbeamte und öffentliche Diener werden durch gegenwärtiges 
Gesetz ebenfalls nicht berührt. 
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