Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

148 Bayerische Landesgesetze. 
Artikel 29. Alle gemäß Artikel 2, 3, 4, 12, 13, 14, 16 bei den 
Polizeibehörden zu machenden Anzeigen und die desfalls von der Behörde zu 
gebenden Erlasse sind stempel-= und taxfrei. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in 
Wirksamkeit. 
Unsere Staatsminister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind 
mit dessen Vollzuge beauftragt. 
Hierüber: Ministerialentschließung vom 3. März 1850, die Vollzugs- 
vorschriften zu dem Gesetze bezüglich der Versammlungen und Vereine betreffend. 
11. Die Lehandlung der Versäumnisse des Besuches der Schule 
und des öffentlichen Religionsunterrichtes betreffend. 
K. A. V. vom 2. September 1886. 
(G.V.Bl. S. 585.) 
(Vergl. hierzu § 58 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871; s. Seite 152.) 
§ 1. An jeder deutschen Werktags= und Sonntagsschule, dann an jeder 
die Sonntagsschule vertretenden Fortbildungsschule werden von dem Lehrer 
Verzeichnisse über die Versäumnisse geführt, welche bei der werktags= und 
sonntagsschulpflichtigen Jugend in bezug auf den Besuch der Schule und des 
öffentlichen Religionsunterrichtes im Verlaufe eines Monats sich ergeben. 
§ 2. Diese Verzeichnisse sind in den ersten Tagen des darauffolgenden 
Monats der Lokal= oder Stadtbezirks-Schulinspektion zu übergeben, welche 
dieselben in den vorgeschriebenen Schulsitzungen zu prüfen hat. 
Die Schulsitzungen finden in der Regel am ersten oder zweiten Sonntage 
jedes Monats statt. Bei besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung der 
Lokal= oder Stadtbezirks-Schulinspektion oder wenn diese nicht erteilt wird, 
durch gemeinschaftlichen Beschluß der Distriktsschulbehörden, beziehungsweise 
in den der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten durch Beschluß 
der Lokalschulkommission ein anderer Tag innerhalb der ersten Monatshälfte 
festgesetzt werden. Dem Vorstande der Ortsschulbehörde bleibt es unbenommen, 
zum Zwecke der rascheren Abwandlung einzelner Schulversäumnisse noch außer- 
ordentliche Schulsitzungen zu berufen. ·
	        
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