148 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 29. Alle gemäß Artikel 2, 3, 4, 12, 13, 14, 16 bei den
Polizeibehörden zu machenden Anzeigen und die desfalls von der Behörde zu
gebenden Erlasse sind stempel-= und taxfrei.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in
Wirksamkeit.
Unsere Staatsminister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind
mit dessen Vollzuge beauftragt.
Hierüber: Ministerialentschließung vom 3. März 1850, die Vollzugs-
vorschriften zu dem Gesetze bezüglich der Versammlungen und Vereine betreffend.
11. Die Lehandlung der Versäumnisse des Besuches der Schule
und des öffentlichen Religionsunterrichtes betreffend.
K. A. V. vom 2. September 1886.
(G.V.Bl. S. 585.)
(Vergl. hierzu § 58 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871; s. Seite 152.)
§ 1. An jeder deutschen Werktags= und Sonntagsschule, dann an jeder
die Sonntagsschule vertretenden Fortbildungsschule werden von dem Lehrer
Verzeichnisse über die Versäumnisse geführt, welche bei der werktags= und
sonntagsschulpflichtigen Jugend in bezug auf den Besuch der Schule und des
öffentlichen Religionsunterrichtes im Verlaufe eines Monats sich ergeben.
§ 2. Diese Verzeichnisse sind in den ersten Tagen des darauffolgenden
Monats der Lokal= oder Stadtbezirks-Schulinspektion zu übergeben, welche
dieselben in den vorgeschriebenen Schulsitzungen zu prüfen hat.
Die Schulsitzungen finden in der Regel am ersten oder zweiten Sonntage
jedes Monats statt. Bei besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung der
Lokal= oder Stadtbezirks-Schulinspektion oder wenn diese nicht erteilt wird,
durch gemeinschaftlichen Beschluß der Distriktsschulbehörden, beziehungsweise
in den der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten durch Beschluß
der Lokalschulkommission ein anderer Tag innerhalb der ersten Monatshälfte
festgesetzt werden. Dem Vorstande der Ortsschulbehörde bleibt es unbenommen,
zum Zwecke der rascheren Abwandlung einzelner Schulversäumnisse noch außer-
ordentliche Schulsitzungen zu berufen. ·