Versammlungen und Vereine. — Schulversäumnisse usw. 149
Die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn der säumigen
Werktags= oder Sonntagsschulpflichtigen sind zu den Schulsitzungen gegen
schriftlichen Nachweis vorzuladen und mit ihrer Verantwortung zu vernehmen.
Von dieser Vorladung kann vorbehaltlich der nachträglichen Würdigung in
der Schulsitzung Umgang genommen werden, wenn das Versäumnis entschuldigt
wurde, und die Entschuldbarkeit desselben zweifellos feststeht.
Als entschuldbar sind jene Versäumnisse der Werktagsschule oder der
Sonntagsschule oder der letztere vertretenden Fortbildungsschule oder des
öffentlichen Religionsunterrichtes zu erachten, welche durch ein dringendes
Hindernis — wie Krankheit des Schulpflichtigen, ungangbare Wege, ungestüme
Witterung, wenn der Schulort entlegen ist, Unentbehrlichkeit des Schulpflichtigen
zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen in Notlagen, durch Sitte
und Anstand gebotene Teilnahme desselben an ungewöhnlichen Familien-
ereignissen — veranlaßt worden sind.
Sofern die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den
Schulsitzungen wegbleiben, oder die vorgebrachte Entschuldigung der Versäumnisse
sich entweder als unzulässig oder als unwahr erweist, sind die Schuldigen für
das erste Mal regelmäßig zu verwarnen; bei weiteren Versäumnissen innerhalb
des nämlichen Schuljahres ist für jede schuldhaft versäumte Schul= oder Unter-
richtszeit in der Regel eine einmalige Geldstrafe von 10 bis 50 Pfennig zu
verfügen und damit eine Verwarnung der Schuldigen vor weiteren Versäumnissen
zu verbinden. Beim Obwalten erschwerender Umstände kann schon im ersten
Falle Geldstrafe in Verbindung mit Verwarnung verhängt werden.
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich
zu eröffnen.
In gleicher Weise wie die Eltern oder deren Stellvertreter sind auch die
säumigen Sonntagsschulpflichtigen zu den erwähnten Schulsitzungen vorzuladen
und mit ihrer Verantwortung zu hören. Unter den in § 2 Abs. 3 vor-
geschriebenen Voraussetzungen und dem dort bestimmten Vorbehalte kann auch
hier von der Vorladung Umgang genommen werden.
Sofern die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den
Schulsitzungen wegbleiben oder die von ihnen vorgebrachte Entschuldigung sich
entweder als unzulässig oder als unwahr erweist, ist gegen dieselben ein
Disziplinarverweis auszusprechen und damit eine Verwarnung vor weiteren
Versäumnissen zu verbinden. Bei weiteren Versäumnissen innerhalb des
nämlichen Schuljahres ist gegen die Schuldigen in der Regel ein einmaliger