150 Bayerische Landesgesetze.
Schularrest bis zu sechs Stunden in Verbindung mit Verwarnung zu
verhängen.
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich
zu eröffnen.
Schulversäumnisse, welche von einem Werktagsschulpflichtigen allein
verschuldet worden sind, sind nur an diesem und zwar auf dem Wege der
Schuldisziplin zu bestrafen.
In der Pfalz legt der Lehrer die monatlichen Schulversäumnislisten dem
Lokalschulinspektor vor, welcher dieselben zu beglaubigen und sodann dem
Vorstande der Ortsschulkommission zu übergeben hat. Von letzterer ist hierauf
in den vorgeschriebenen regelmäßigen oder den etwaigen außerordentlichen
Schulsitzungen nach Maßgabe der in den vorstehenden Absätzen gegebenen
Vorschriften weiter zu verfahren.
§ 3. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn, welche
ohne genügende Entschuldigung unterlassen, ihre schulpflichtigen Kinder, Pflege-
kinder, Mündel, Dienstboten oder Lehrlinge zum Schulbesuche anzuhalten,
obwohl sie innerhalb des nämlichen Schuljahres von der Ortsschulbehörde
wegen schuldhafter Schulversäumnisse nach Maßgabe des § 2 bereits mit Geld-
strafe belegt und vor weiteren Versäumnissen verwarnt worden waren, sind
der Amtsanwaltschaft des einschlägigen Amtsgerichtes zur Bestrafung nach
Artikel 58 des Polizeistrafgesetzbuches unter Vorlage der nötigen Behelfe
anzuzeigen.
Ebenso ist gegen diejenigen Sonntagsschulpflichtigen zu verfahren, welche
aus eigenem Verschulden den Besuch der Sonntagsschule oder der dieselbe
vertretenden Fortbildungsschule oder während ihrer allgemeinen Sonntags-
schulpflicht den vorgeschriebenen Besuch des öffentlichen Religionsunterrichtes
innerhalb des nämlichen Schuljahres fortgesetzt versäumen, obwohl gegen sie
von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Schulversäumnis nach Maßgabe
des § 2 eingeschritten worden war.
Beim Obwalten erschwerender Umstände können Sonntagsschulpflichtige
schon nach der ersten Bestrafung auf grund des § 2 wegen neuer schuldhafter
Schulversäumnisse innerhalb des nämlichen Schuljahres der richterlichen Be-
strafung überwiesen werden.
Ebenso darf, wenn seit der letzten Einschreitung nach Maßgabe des § 2
ein längerer Zeitraum innerhalb des nämlichen Schuljahres verflossen ist,