Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

150 Bayerische Landesgesetze. 
Schularrest bis zu sechs Stunden in Verbindung mit Verwarnung zu 
verhängen. 
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich 
zu eröffnen. 
Schulversäumnisse, welche von einem Werktagsschulpflichtigen allein 
verschuldet worden sind, sind nur an diesem und zwar auf dem Wege der 
Schuldisziplin zu bestrafen. 
In der Pfalz legt der Lehrer die monatlichen Schulversäumnislisten dem 
Lokalschulinspektor vor, welcher dieselben zu beglaubigen und sodann dem 
Vorstande der Ortsschulkommission zu übergeben hat. Von letzterer ist hierauf 
in den vorgeschriebenen regelmäßigen oder den etwaigen außerordentlichen 
Schulsitzungen nach Maßgabe der in den vorstehenden Absätzen gegebenen 
Vorschriften weiter zu verfahren. 
§ 3. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn, welche 
ohne genügende Entschuldigung unterlassen, ihre schulpflichtigen Kinder, Pflege- 
kinder, Mündel, Dienstboten oder Lehrlinge zum Schulbesuche anzuhalten, 
obwohl sie innerhalb des nämlichen Schuljahres von der Ortsschulbehörde 
wegen schuldhafter Schulversäumnisse nach Maßgabe des § 2 bereits mit Geld- 
strafe belegt und vor weiteren Versäumnissen verwarnt worden waren, sind 
der Amtsanwaltschaft des einschlägigen Amtsgerichtes zur Bestrafung nach 
Artikel 58 des Polizeistrafgesetzbuches unter Vorlage der nötigen Behelfe 
anzuzeigen. 
Ebenso ist gegen diejenigen Sonntagsschulpflichtigen zu verfahren, welche 
aus eigenem Verschulden den Besuch der Sonntagsschule oder der dieselbe 
vertretenden Fortbildungsschule oder während ihrer allgemeinen Sonntags- 
schulpflicht den vorgeschriebenen Besuch des öffentlichen Religionsunterrichtes 
innerhalb des nämlichen Schuljahres fortgesetzt versäumen, obwohl gegen sie 
von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Schulversäumnis nach Maßgabe 
des § 2 eingeschritten worden war. 
Beim Obwalten erschwerender Umstände können Sonntagsschulpflichtige 
schon nach der ersten Bestrafung auf grund des § 2 wegen neuer schuldhafter 
Schulversäumnisse innerhalb des nämlichen Schuljahres der richterlichen Be- 
strafung überwiesen werden. 
Ebenso darf, wenn seit der letzten Einschreitung nach Maßgabe des § 2 
ein längerer Zeitraum innerhalb des nämlichen Schuljahres verflossen ist,
	        
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