152 Bayerische Landesgesetze.
12. Polizeistrafgesetzbuch für Bayern.
Vom 26. Dezember 1871.
(Auszug.)
(Strafbestimmungen, die Schulversäumnisse, die Zuwiderhandlungen gegen ober-
polizeiliche Vorschriften hinsichtlich der Eisenbahnen usw. und Uebertretungen in bezug auf
Land= (und Forst-) Wirtschaft, Jagd und Fischerei betreffend.)
III. Abteilung.
5. Hauptstück.
Nebertretungen in bezug auf religiöse Einrichtungen,
Erziehnng und Hildung.
Artikel 58. Mit Haft bis zu acht Tagen oder an Geld bis zu fünf-
undvierzig Mark werden auf Anzeige der Schulbehörde Eltern, Pflege-Eltern,
Vormünder, Dienst= und Lehrherrn gestraft, welche ohne genügende Ent-
schuldigung unterlassen, ihre schulpflichtigen Kinder, Pflegekinder, Mündel,
Dienstboten oder Lehrlinge zum Schulbesuche anzuhalten, ungeachtet sie von
der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Schulversäumnisse auf grund der
bestehenden Schulordnung mit Geld gestraft und zugleich vor weiteren Schul-
versäumnissen verwarnt worden sind.
Haft bis zu drei Tagen kann auf Anzeige der Schulbehörden gegen die-
jenigen Schulpflichtigen erkannt werden, welche aus eigenem Verschulden den
Besuch der Sonntagsschule oder der dieselbe vertretenden Fortbildungsschule
oder während ihrer allgemeinen Sonntagsschulpflicht den vorgeschriebenen Be-
such des öffentlichen Religionsunterrichtes fortgesetzt versäumen, ungeachtet sie
von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Versäumnis auf grund der
bestehenden Schulordnung gestraft oder vor weiteren Versäumnissen verwarnt
worden sind.
Die Dauer der Schulpflicht wird bis zur Erlassung eines Schulgesetzes
durch Verordnung bestimmt.