Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

154 Bayerische Landesgesetze. 
Kr. A. Bl. S. 89. — Oberpfalz: O. V. vom 3. Oktober 1893, den Betrieb 
der Lokaleisenbahn Stadtamhof Donaustauf (Walhallabahn) betreffend, Kr. A. Bl. 
S. 108. · 
11. Hauptstück. 
Nebertretungen in bezug auf Land- (und Forst-) Wirtschaft, 
Jagd und Fischerei. 
Artikel 112. An Geld bis zu sechzig Mark wird bestraft, wer 
unbefugterweise 
1. aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von 
Feldern, Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere 
Bodenerzeugnisse von unbedeutendem Werte oder in geringer 
Quantität entwendet; 
2. Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, 
auf Aeckern oder sonst außerhalb eines Forstes stehen, oder Hecken 
oder andere zur Einfassung von Grundstücken dienende Anpflanzungen 
abhaut, abbricht, abreißt, ausrodet oder beschädigt. 
Artikel 113. An Geld bis zu neun Mark ist zu bestrafen, wer 
unbefugterweise 
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräte gebraucht; 
2. das auf Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsende 
Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft; 
3. Dünger von Aeckern, Wiesen oder Weiden aufsammelt. 
Artikel 114. Ist in den Fällen der Artikel 112 und 113 eine 
Beschädigung fremden Eigentums aus Rache oder Bosheit verübt worden, so 
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. 
Artikel 115. Wer unbefugt Vieh auf fremden Grundstücken weidet, 
die Grenzen fremder Grundstücke durch Mähen oder Ernten überschreitet, 
fremde Gräben verschüttet oder über die Einfriedungen fremder Gärten 
steigt, wird an Geld bis zu fünfundvierzig Mark gestraft. 
Artikel 116. Wer gegen ortspolizeiliches Verbot sein Bieh außerhalb 
geschlossener Höfe oder anderer umfriedeter Räume ohne gehörige Ausfsicht 
umherlaufen läßt, wird an Geld bis zu neun Mark gestraft.
	        
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