Polizeistrafgesetzbuch. 155
Artikel 117. An Geld bis zu fünfzehn Mark wird gestraft:
1. wer die Viehweide zur Nachtzeit ausübt;
2. wer das während der Nachtzeit im Freien, in Hürden oder anderen
geschlossenenen Räumen bleibende Vieh vor Sonnenaufgang auf
die Weide bringt oder später als eine Stunde nach Sonnen-
untergang wieder eintreibt;
3. wer Weidevieh, welches nicht während der Nachtzeit im Freien,
in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen verbleibt, später
als eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle bringt oder
früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang zur Hut wieder austreibt.
Eine Ausnahme von dem Verbote der Nachtweide tritt bei der Alpen-
weide und bei der Weide auf jenen Grundstücken ein, welche von allen Seiten
so umschlossen sind, das dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird.
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der Nachtweide sind von der
Kreisverwaltungsstelle für solche Gegenden zu machen, in welchen die Nachtweide
auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen ist oder nach den
eigentümlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entbehrt werden kann.
Hierbei hat die Kreisverwaltungsstelle zugleich die Befugnis, die zum Schutze
gegen Beschädigungen und Mißbräuche erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
deren Uebertretung die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmte Strafe nach
sich zieht.
Artikel 118. An Geld bis zu fünfzehn Mark wird gestraft, wer Vieh,
welches weder durch genügende Umfriedung des Weideplatzes, noch durch
Anbinden an dem Austreten in fremde Grundstücke gehindert ist, ohne tauglichen
Hirten weiden läßt oder die seiner Hut anvertrauten Tiere an dem Austreten
in fremde Grundstücke nicht hindert.
Gleicher Strafe unterliegt, wer zur Hut schulpflichtige Kinder mit
Versäumung ihrer Schulpflicht verwendet.
Artikel 119. Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark unterliegt, wer
den ober= oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, welche zur Ver-
meidung von Mißbräuchen bei der Ausübung der Einzelnhut auf ungeschlossenen,
eigenen oder fremden Grundstücken erlassen werden.
Artikel 120. Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark unterliegt:
1. wer Hausgeflügel während der durch ortspolizeiliche Vorschrift
verbotenen Zeit auf die Felder auslaufen läßt oder Feldtauben