Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Polizeistrafgesetzbuch. 155 
Artikel 117. An Geld bis zu fünfzehn Mark wird gestraft: 
1. wer die Viehweide zur Nachtzeit ausübt; 
2. wer das während der Nachtzeit im Freien, in Hürden oder anderen 
geschlossenenen Räumen bleibende Vieh vor Sonnenaufgang auf 
die Weide bringt oder später als eine Stunde nach Sonnen- 
untergang wieder eintreibt; 
3. wer Weidevieh, welches nicht während der Nachtzeit im Freien, 
in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen verbleibt, später 
als eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle bringt oder 
früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang zur Hut wieder austreibt. 
Eine Ausnahme von dem Verbote der Nachtweide tritt bei der Alpen- 
weide und bei der Weide auf jenen Grundstücken ein, welche von allen Seiten 
so umschlossen sind, das dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird. 
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der Nachtweide sind von der 
Kreisverwaltungsstelle für solche Gegenden zu machen, in welchen die Nachtweide 
auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen ist oder nach den 
eigentümlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entbehrt werden kann. 
Hierbei hat die Kreisverwaltungsstelle zugleich die Befugnis, die zum Schutze 
gegen Beschädigungen und Mißbräuche erforderlichen Vorschriften zu erlassen, 
deren Uebertretung die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmte Strafe nach 
sich zieht. 
Artikel 118. An Geld bis zu fünfzehn Mark wird gestraft, wer Vieh, 
welches weder durch genügende Umfriedung des Weideplatzes, noch durch 
Anbinden an dem Austreten in fremde Grundstücke gehindert ist, ohne tauglichen 
Hirten weiden läßt oder die seiner Hut anvertrauten Tiere an dem Austreten 
in fremde Grundstücke nicht hindert. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer zur Hut schulpflichtige Kinder mit 
Versäumung ihrer Schulpflicht verwendet. 
Artikel 119. Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark unterliegt, wer 
den ober= oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, welche zur Ver- 
meidung von Mißbräuchen bei der Ausübung der Einzelnhut auf ungeschlossenen, 
eigenen oder fremden Grundstücken erlassen werden. 
Artikel 120. Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark unterliegt: 
1. wer Hausgeflügel während der durch ortspolizeiliche Vorschrift 
verbotenen Zeit auf die Felder auslaufen läßt oder Feldtauben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.