Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

156 Bayerische Landesgesetze. 
zur Saat- und Erntezeit innerhalb des durch die Ortspolizei— 
behörde bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Termines 
nicht eingeschlossen hält; 
2. wer, abgesehen von den Fällen des 8 368 Nr. 2 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich, den hinsichtlich der Abwehr und 
Vertilgung schädlicher Tiere oder Pflanzen erlassenen ober-, distrikts- 
oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Abwehr und 
Vertilgung der Reblaus ist Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder Haft zulässig. Reben, welche gegen ein auf grund 
solcher Vorschriften erlassenes Verbot versendet, eingeführt oder 
sonst in Verkehr gebracht werden, sind einzuziehen. 
Vor Erlassung der in Ziffer 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften 
und der auf grund derselben ergehenden allgemeinen Anordnungen sind ent- 
weder die zur Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen berufenen Organe 
oder Sachverständige zu vernehmen. 
Artikel 121. Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Vorschriften über 
die Nachlese in Feldern, Obstbaumpflanzungen und Weinbergen oder gegen sonstige 
von der Ortspolizeibehörde zum Schutze des landwirtschaftlichen Eigentums, der 
Feldwege und der auf der Flurmarkung befindlichen Abzugsgräben erlassene 
feldpolizeiliche Vorschriften werden an Geld bis zu fünfzehn Mark bestraft. 
Unterläßt die Ortspolizeibehörde, die nötigen Vorschriften zu treffen, so 
ist die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde zur Erlassung von Anordnungen für 
den Ortspolizeibezirk befugt. 
Artikel 122. Sind Feldpolizei-Uebertretungen durch Familien-Angehörige, 
Dienstboten, Taglöhner, Hirten oder in ähnlichen Verhältnissen stehende Per- 
sonen auf Befehl oder Anordnung des Familienhauptes, Dienstherrn oder 
Arbeitgebers vorgenommen worden, so ist nur derjenige nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes strafbar, auf dessen Befehl oder Anordnung die Hand- 
lung vorgenommen wurde. 
Außerdem haften Eltern, Pflegeeltern und Dienstherrschaften, sofern die 
von ihren im elterlichen Hause sich aufhaltenden Kindern oder Pflegekindern 
oder von ihren Dienstleuten begangenen, in den Artikeln 112, 1183 Ziffer 2, 
3 und 115 erwähnten Feldfrevel zu ihrem Vorteile gereichen, für die Kosten, 
Geldbußen und Entschädigungen.
	        
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