Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Polizeistrafgesetzbuch. 157 
Kann die Geldstrafe gegen den Täter nicht vollstreckt werden, so ist sie 
von den gemäß Abs. 2 hierfür hafibaren Personen einzuziehen; sind auch diese 
unvermögend, so wird die Geldstrafe gegenüber dem Verurteilten in Haft 
umgewandelt. 
Artikel 123. Bei der Verfolgung und Aburteilung der in 8 368 
Ziffer 1, 2 und 9 und § 370 Ziffer 1 und 2 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich, dann in Artikel 112, 113 und 115 bis 121 gegenwärtigen 
Gesetzes erwähnten Uebertretungen sind Bedienstete der Distriktsgemeinden, 
sowie Privatpersonen, welche von der Distriktsverwaltungsbehörde als Organe 
des Feldschutzes verpflichtet und anerkannt sind, in bezug auf den amtlichen 
Glauben ihrer Aussagen, sowie hinsichtlich der Befugnis zur Vornahme von 
Pfändungen den von den Gemeinden aufgestellten Flurschutzbediensteten gleich- 
zuachten. 
Artikel 124. Die auf grund des § 368 Ziffer 1, 2 und 9 und § 370 
Ziffer 1 und 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, sowie der Artikel 
112, 113 und 115 bis 122 erkannten Geldstrafen fließen in die Kasse der- 
jenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Uebertretung verübt wurde oder, inso- 
sern eine Ortschaft auf eigene Kosten Flurwächter aufgestellt hat, in die Kasse 
dieser Ortschaft und sind für Zwecke des Flurschutzes zu verwenden. 
Artikel 125. Die Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen über 
Ausübung der Jagd und der nach Maßgabe des Gesetzes im Verordnungswege 
erlassenen jagdpolizeilichen Vorschriften wird nach den hierüber bestehenden 
Gesetzen bestraft. 
Auf Personen, welche bei Ausübung des Jagdrechtes eine gemäß § 367 
Ziffer 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich verbotene Waffe führen, 
sind die Bestimmungen jenes Gesetzes anwendbar. 
Unbeschadet der nach Maßgabe des Abs. 1 verwirkten Strafe unterliegt 
Wild, welches mit Uebertretung der die Hege oder Hegezeit betreffenden Be- 
stimmungen erlegt wird, desgleichen Wild, welches während der für die be- 
treffende Wildgattung festgesetzten Hegezeit und nachdem seit deren Eintritt 
vierzehn Tage verstrichen sind, ohne von der Distriktspolizeibehörde bewilligte 
Terminsverlängerung zum Verkaufe gebracht wird, der Einziehung. Der Erlös 
daraus fließt in die Armenkasse des Ortes der Uebertretung. 
An Geld bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu sechs Tagen wird 
gestraft, wer Vögel, deren Einfangen, Töten oder Verkauf durch Verordnung
	        
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