Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

160 Sächsische Landesgesetze. 
Artikel 2. 
Abstreifeln von Laub usw. 
Das Abstreifeln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, An- 
reißen von Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden= und Bastschälen 
in Laub= oder Nadelholz, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume, 
Saftabzapfen von Bäumen, Eichel= und Bucheckerschlagen, Sammeln von Holz- 
sämereien, Ausziehen von Holz-, Feld= oder Gartenpflanzen, Ausnehmen von 
gelegten Kartoffeln oder Knollengewächsen anderer Art, Abschneiden oder Ab- 
reißen noch unreifer Feldfrüchte, wird nach Verhältnis des dem Verletzten 
dadurch verursachten Schadens mit Gefängnis bis zu drei Wochen bestraft, in- 
sofern nicht nach dem Wertsbetrage des Entwendeten oder wegen erschwerender 
Umstände eine höhere Strafe eintritt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Artikel 3. 
Vollendung. 
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für 
vollendet zu achten, sobald der Täter in diebischer Absicht den Gegenstand 
an sich genommen oder wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen 
desselben verhindert oder zurückgehalten wird. 
Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder 
Zusammenrechen für vollendet zu achten. 
Artikel 4. 
Erschwerungsgründe. 
Die Dauer der nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 verwirkten Gefängnisstrafen 
ist zu verlängern: 
1. um die Hälfte 
a) wenn der Dieb bei der Entwendung eines zu diesem Zwecke 
mitgebrachten, das Abmachen oder Ausgraben oder Ausnehmen 
fördernden Werkzeuges sich bedient hat; 
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage be- 
gangen worden ist; 
Jc) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines 
Handwagens, eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder 
eines Karrens bedient hat;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.