162 Sächsische Landesgesetze.
Bei den im Artikel 2 erwähnten Vergehen kann wegen Hinzutritts eines
oder mehrerer der obigen erschwerenden Umstände die Strafe nach richterlichem
Ermessen, jedoch nicht bis über die Hälfte verlängert werden.
Artikel 5.
Rückfall.
Ist jemand wegen Raubes, Diebstahls oder wegen einer der im Artikel 1
Absatz 1 und 2 und Artikel 2 erwähnten Entwendungen bestraft worden und
hat er nach völliger oder teilweiser Verbüßung der Strafe binnen Jahresfrist
eine nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 oder Artikel 2 zu beurteilende Entwendung
begangen, so ist die wegen der letzteren verwirkte Strafe angemessen, jedoch
nicht über das Doppelte, zu erhöhen.
Artikel 6.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls.
Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende Um-
stände (Artikel 4) vor, so ist sowohl bei der nach Artikel 4, als bei der wegen
des Rückfalls nach Artikel 5 eintretenden Straferhöhung nur die einfache
Strafe (Artikel 1, Abs. 1 und 2 und Artikel 2) zu grunde zu legen, und
sind derselben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rückfalls und wegen der
erschwerenden Umstände) hinzuzufügen.
II. Andere Vergehungen, welche sich auf Forst-, Feld-, Garten-,
Jagd- und Wassernutzung beziehen.
Artikel 7.
Forstvergehungen.
1. Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes,
zum Streurechen, zum Abbringen von Moos oder Gras oder zum
Harzreißen dienenden Werkzeuge in einem fremden Walde außer-
halb eines gestatteten Weges sich betreffen läßt, ohne einen er-
laubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Haft bestraft bis
zu zwei Tage.
2. Wer das Recht oder die Erlaubnis hat, dürres in den Waldungen
liegendes Holz, nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden
der Bäume abgebrochen werden können (Leseholz), zu erholen und