Forst= und Feldstrafgesetz. 163
zu diesem Zwecke Bäume besteigt oder eiserne Werkzeuge anwendet
oder die ihm hierbei sonst in Hinsicht auf Zeit, Ort oder Maß
der Erholung auferlegte Beschränkung überschreitet, bis vier Tage.
3. Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entnehmung
er nur für seinen Wirtschaftsbedarf berechtigt ist, oder Leseholz
an andere verkauft oder abläßt, mit drei Mark bis neun Mark.
4. Wer eine Anweisung zur Erholung von Leseholz oder Streu er-
halten hat und solche an andere abtritt, mit einer Mark.
5. Wer bei dem Streurechen eiserner Werkzeuge sich bedient, mit
drei Mark.
6. Wer an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die
Nummer oder sonstige Bezeichnung beseitigt oder auf irgend eine
Weise unkenntlich macht, mit einer Mark bis drei Mark.
7. Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz= oder Torfhaufen
einreißt oder umwirft, mit einer Mark bis drei Mark.
Artikel 8.
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartenkultur.
1. Wer ohne Befugnis über fremde Grundstücke reitet oder fährt,
oder den Pflug daselbst wendet, mit 1 bis 3 Mark.
2. Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder durch unbefugtes
Betreten solcher Grundstücke ein Schaden angerichtet worden, so
kann die Strafe ansteigen bis 30 Mark.
3. Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Unkraut
oder Abfälle anderer Art abwirft oder ausschüttet, mit 1 bis 15 Mark.
4. Wer eine Anweisung zum Aehrenlesen erhalten hat und solche an
andere abtritt, mit 1 Mark.
5. Wer sich mit Gerätschaften, welche zur Abbringung oder Fort-
schaffung von Feld= oder Gartenerzeugnissen, von Obst oder Gras
geeignet sind, auf fremden Feld= oder Gartengrundstücken betreffen
läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, mit Haft
bis zwei Tage.
Vorstehende Bestimmungen unter 1 und 2 kommen nur insoweit zur
Anwendung, als die Vergehungen nicht nach § 303 oder 368 Ziffer 9 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu beurteilen sind.
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