164 Sächsische Landesgesetze.
Artikel 9.
Hutungsvergehungen.
1. Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schafe
auf fremden Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maß-
gabe der Stückzahl des eingehüteten Viehes und des angerichteten
Schadens mit 1 bis 150 Mark.
2. Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücken Gänse oder
anderes Federvieh hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe
der Stückzahl und des angerichteten Schadens mit 1 bis 15 Mark.
3. Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf fremden Grund-
stücken, wo durch diese Viehgattung ein besonderer Schade angerichtet
werden kann, hütet, treibt oder laufen läßt, für jedes Stück mit 3 Mark.
Außer den hier erwähnten Fällen wird das unbefugte Hüten, Treiben
oder Laufenlassen von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels bestraft.
4. Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Herde fremdes
Vieh auftreibt, wird wegen des letzteren nach den unter 1, 2 und
3 enthaltenen Bestimmungen bestraft.
5. Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf Hirten
nicht Anwendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich eines Hutungs-
vergehens schuldig oder teilhaftig macht, bestraft mit Haft bis
fünf Tage.
6. Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestellt, wird
wegen der von derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als
ob er sie selbst verübt hätte (vgl. Nr. 1, 2 und 3 dieses Artikels).
7. Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt auf
fremde Grundstücke oder auf nicht erlaubten Wegen über selbige
treibt, über die etwa zugleich nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5 verwirkte
Strafe mit Haft bis achtundzwanzig Tage.
Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis mit 7 kommen nur insoweit
zur Anwendung, als die Vergehungen nicht nach 8 328 oder nach 8§ 368
Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu beurteilen sind.
Artikel 10.
Jagdvergehung.
Wer unter den im § 368 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich bezeichneten Verhältnissen mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagd-