166 Sächsische Landesgesetze.
Artikel 13.
Erschwerende Umstände.
Rücksichtlich der in Artikel 7, 8 und 12 erwähnten Vergehungen kann bei
dem Hinzutritte der Artikel 4 unter lb, 2 b und gc angegebenen Erschwerungs-
gründe nach den vorwaltenden Umständen die Strafe angemessen erhöht, auch
statt der vorgeschriebenen Geldstrafe auf Haft, beziehentlich Gefängnisstrafe,
erkannt werden, und ist letzteren Falles eine Geldstrafe von einer Mark einem
Tage Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Artikel 14.
Rückfall.
Wenn jemand wegen einer der in Artikel 7 bis mit Artikel 12 aufgeführten
Vergehungen bestraft worden ist und innerhalb eines Jahres, nachdem er die
Strafe ganz oder teilweise verbüßt hat, anderweit einer dieser Vergehungen
sich schuldig macht, so ist die wegen derselben verwirkte Strafe angemessen,
jedoch nicht über das Doppelte zu erhöhen.
Die im Artikel 13 wegen Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe
getroffenen Bestimmungen finden auch bei der wegen Rückfalls eintretenden
Straferhöhung statt.
Artikel 15.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rürkfalls.
Wegen des Zusammentreffens der im Artikel 13 gedachten Erschwerungs-
gründe und des Rückfalls gilt die Bestimmung im Artikel 6.
III. Ergänzende Bestimmungen.
Artikel 16.
Berücksichtigung des Schadens bei der Strafabmessung.
Bei allen nach diesem Gesetze zu beurteilenden strafbaren Handlungen,
soweit sie nicht mit absoluten Strafen bedroht sind, hat der Richter bei der
Abmessung der Strafe innerhalb des Strafmaßes den Schaden, welcher dadurch
dem Verletzten zugefügt worden ist, hauptsächlich in Betracht zu ziehen.
Artikel 17.
Zusammentreffen mehrerer Vergehungen.
Treffen mehrere nach Artikel 1 Abs. 1 und 2, Artikel 2, 7 oder 8 dieses
Gesetzes zu bestrafende Vergehungen mit einander zusammen, so sind die wegen