Forst- und Feldstrafgesetz. 167
jeder einzelnen dieser Vergehungen verwirkten Strafen besonders auszuwerfen,
und zwar in der Weise, daß, soweit bei der einen oder der anderen derselben
Straferschwerungs= oder Straferhöhungsgründe vorliegen, solches bei Bildung
der betreffenden Einzelstrafe in der in Artikel 4, 5, 6, 13, 14, 15 dieses Gesetzes
bestimmten Maße zu berücksichtigen ist. Es sind sodann sämtliche ausgeworfene
Geldstrafen einer= und Gefängnisstrafen andererseits zusammenzurechnen, und
ebenso ist mit mehrfach verwirkter Haft zu verfahren, wenn sie mit Geld-
oder Gefängnisstrafen zusammentrifft.
Es darf jedoch das Maß der zusammengerechneten Freiheitsstrafen die
Dauer von 10 Jahren Gefängnis oder 3 Monaten Haft nicht übersteigen,
wogegen auf die Geldstrafen nach ihrem vollen Betrage zu erkennen ist.
Treffen eine oder mehrere Handlungen der eingangsgedachten Art mit
einer oder mehreren Handlungen zusammen, welche nach anderen strafgesetz-
lichen Bestimmungen, als denen des gegenwärtigen Gesetzes, zu beurteilen sind,
so leidet auf die Strafe der ersteren die obige Bestimmung gleichfalls An-
wendung und ist sodann nach § 74 flg. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich dergestalt die Gesamtstrafe zu bestimmen, daß hierbei die nach Absatz 1
dieses Artikels ermittelte Strafe, gegenüber den Strafen der zusammentreffen-
den übrigen Handlungen, als eine Strafe zu behandeln ist.
Artikel 18.
Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens.
Auf die Forst= und Felddiebstähle (Artikel 1 und 2) findet § 247 des
Reichsstrafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Bei den in Artikel 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Straf-
verfahren nur auf Antrag statt. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Artikel 19.
Verjährung.
Entwendungen, welche mit den im Artikel 1 Abs. 1 und 2 oder im Artikel2
angedrohten Strafen zu ahnden sind, verjähren binnen einer einjährigen, die
in Artikel 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen binnen einer dreimonatigen,
von der begangenen Handlung an zu berechnenden Frist.
Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten Ent-
wendungen und Vergehungen nach Artikel 4, 5, 6, 13, 14, 15 eine Straferhöhung
eintritt.