Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forst- und Feldstrafgesetz. 167 
jeder einzelnen dieser Vergehungen verwirkten Strafen besonders auszuwerfen, 
und zwar in der Weise, daß, soweit bei der einen oder der anderen derselben 
Straferschwerungs= oder Straferhöhungsgründe vorliegen, solches bei Bildung 
der betreffenden Einzelstrafe in der in Artikel 4, 5, 6, 13, 14, 15 dieses Gesetzes 
bestimmten Maße zu berücksichtigen ist. Es sind sodann sämtliche ausgeworfene 
Geldstrafen einer= und Gefängnisstrafen andererseits zusammenzurechnen, und 
ebenso ist mit mehrfach verwirkter Haft zu verfahren, wenn sie mit Geld- 
oder Gefängnisstrafen zusammentrifft. 
Es darf jedoch das Maß der zusammengerechneten Freiheitsstrafen die 
Dauer von 10 Jahren Gefängnis oder 3 Monaten Haft nicht übersteigen, 
wogegen auf die Geldstrafen nach ihrem vollen Betrage zu erkennen ist. 
Treffen eine oder mehrere Handlungen der eingangsgedachten Art mit 
einer oder mehreren Handlungen zusammen, welche nach anderen strafgesetz- 
lichen Bestimmungen, als denen des gegenwärtigen Gesetzes, zu beurteilen sind, 
so leidet auf die Strafe der ersteren die obige Bestimmung gleichfalls An- 
wendung und ist sodann nach § 74 flg. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich dergestalt die Gesamtstrafe zu bestimmen, daß hierbei die nach Absatz 1 
dieses Artikels ermittelte Strafe, gegenüber den Strafen der zusammentreffen- 
den übrigen Handlungen, als eine Strafe zu behandeln ist. 
Artikel 18. 
Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens. 
Auf die Forst= und Felddiebstähle (Artikel 1 und 2) findet § 247 des 
Reichsstrafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Bei den in Artikel 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Straf- 
verfahren nur auf Antrag statt. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
Artikel 19. 
Verjährung. 
Entwendungen, welche mit den im Artikel 1 Abs. 1 und 2 oder im Artikel2 
angedrohten Strafen zu ahnden sind, verjähren binnen einer einjährigen, die 
in Artikel 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen binnen einer dreimonatigen, 
von der begangenen Handlung an zu berechnenden Frist. 
Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten Ent- 
wendungen und Vergehungen nach Artikel 4, 5, 6, 13, 14, 15 eine Straferhöhung 
eintritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.