Forst- und Feldstrafgesetz. 169
Artikel 24.
Anwendung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Teil des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich, sowie die zur Ausführung dieses Gesetzbuchs erlassenen
Verordnungen leiden auf die unter Artikel 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12
fallenden Vergehungen Anwendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze
abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Für Forst= und Felddiebstähle (Artikel 1 und 2), auf welche die Vor-
aussetzungen der §§ 243 Ziffer 5 und 6, 252, 370 Ziffer 5 und 6 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zutreffen, ingleichen für Begünstigung,
Hehlerei und Partiererei, wenn sie in Beziehung auf Forstdiebstähle begangen
worden sind, gelten lediglich die einschlagenden Bestimmungen des erwähnten
Strafgesetzbuchs.
Jedoch darf die Strafe des Hehlens auf grund von § 258 Nr. 1 und
§ 259 des Reichsstrafgesetzbuchs nicht schwerer sein, als die auf den betreffenden
Forst= und Felddiebstahl selbst gesetzte.
Artikel 25.
Bei der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe durch Forst= oder Gemeinde-
arbeit ist den Bestimmungen im Artikel 23 des Revidierten Strafgesetzbuchs
vom 1. Oktober 1868 nachzugehen, jedoch ist der Richter an die im 2. Absatze
dieses Artikels enthaltene Beschränkung, daß in jedem einzelnen Falle die
Strafarbeit nicht über die Dauer von vier Wochen sich erstrecken darf, nicht
gebunden.
St.G.B. vom 1. Oktober 1868, 8 23: Es kann bei Gefängnisstrafen.
welche im Gerichtsgefängnisse vollstreckt werden, solchen Personen, die ihrem
Stande nach Handarbeit verrichten, der Richter, welcher die Strafe zu voll-
strecken hat, diese Strafe, insoweit hierzu Gelegenheit vorhanden ist, durch
Handarbeit verbüßen lassen. rc.
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen
Tagelohnarbeit geleistet, dabei jedoch die Woche zu sechs Arbeitstagen gerechnet.