Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

170 Sächsische Landesgesetze. 
L. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend. 
Vom 1. Dezember 1864. 
(G.V. Bl. S. 405.) 
Die Ausf.-Bdg. von demselben Tage sowie die im G.V. Bl. 1865 S. 583 und 1868 S. 165 
bekannt gemachten Berichtigungen sind im Texte berücksichtigt. 
(Auszug.) 
§ 1. Das Jagdrecht ist mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn bei 
Ausführung des Gesetzes vom 25. November 1858 die Jagd auf fremdem 
Grund und Boden zurückgegeben worden ist, ohne abgelöst worden zu sein, 
Ausfluß des Grundeigentums. 
Gegenstand des Jagdrechts sind alle diejenigen herrenlosen und in un- 
gezähmtem Zustande lebenden Säugetiere und Vögel, die bisher in hiesigen 
Landen als zur Jagd gehörig angesehen worden sind, als namentlich: Edel-, 
Dam-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Biber, Dachse, Fisch- 
ottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, Hermeline, wilde Katzen, Eichhörnchen und 
alle wilden Vögel. — (Vgl. jedoch dazu: Gesetz vom 22. Juli 1876, § 1, S. 177.) 
Zur Jagdberechtigung gehört das Befugnis, die Nester wilder Vögel zu 
zerstören und die Eier und Jungen derselben auszunehmen, ingleichen ver- 
endetes Wild, sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wildbahn sich 
anzueignen. — (Vgl. jedoch dazu: Gesetz vom 22. Juli 1876, § 1, S. 177.) 
Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien (§ 11) gehegten 
oder sonst innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Tiere sind, so 
lange sie sich darin befinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen. 
§ 2. [Den Besitzern von Häusern steht, auch wenn dieselben nicht jagd- 
berechtigt sind, zu jeder Zeit die freie Verfügung über die in ihren Häusern 
und den dazu gehörigen Gehöften vorkommenden kleinen Vögel (Haus= und 
Waldvögel) zul; nicht weniger dürfen dieselben innerhalb ihrer Häuser, Gehöfte 
und mit solchen zusammenhängenden, vollständig und bleibend eingefriedigten 
Gärten zu jeder Zeit alle darin vorkommenden Raubtiere töten und fangen. 
Auch ist das Töten und Fangen von Hamstern dem Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden jederzeit gestattet. 
Es ist jedoch in allen vorstehenden Fällen der Gebrauch von Schieß- 
gewehren aller Art verboten.
	        
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