Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung der Jagd. 171 
Ausnahmsweise kann aber zur Vertilgung der Raubtiere der Gebrauch 
des Schießgewehres von der Obrigkeit gestattet werden, welche solchenfalls die 
in der Flur Jagdberechtigten davon in Kenntnis zu setzen hat. 
§ 3. Die selbständige Ausübung der Jagd steht zu: 
1. den Eigentümern und Nutznießern solcher Grundstücke, mit welchen 
das Jagdrecht entweder in vollem Umfange oder wenigstens in 
Ansehung gewisser Arten von Wild bereits vor dem 2. März 1849 
verbunden war, auf diesen und auf den mit denselben bis zu dem 
gedachten Terminc konsolidierten Grundstücken, insoweit nicht das 
Jagdrecht durch die im Punkt 2 erwähnte Jagdberechtigung Be- 
schränkung erleidet; 
2. denjenigen, welchen infolge und bei Ausführung des Gesetzes 
vom 25. November 1858, das Jagdrecht auf fremdem Grund 
und Boden betreffend, die Jagd auf dem letzteren zurückgegeben 
worden ist, ohne abgelöst worden zu sein, auf den betreffenden 
fremden Grundstücken und in demjenigen Umfange, in welchem die 
Restitution des Jagdrechts erfolgt ist, in beiden Fällen (1 und 2) 
jedoch unter der Voraussetzung: 
a) daß die zu bejagenden Grundstücke, wenn sie zur Forstkultur 
benutzt werden, mindestens 5 Acker (— 2,766 ha), außerdem 
aber mindestens 30 Acker (— 16,602 ha) und zwar in 
zusammenhängender Fläche enthalten, und 
b) daß die Jagdinhaber nicht politische Gemeinden oder einzelne 
Klassen der Mitglieder der letzteren oder Korporationen 
(§ 6) sind. 
Das Befugnis zur Ausübung der Jagd geht aber im Falle einer 
Dismembration auf die Erwerber der dismembrierten Grundstücke nicht über. 
Dasselbe erstreckt sich in dem oben sub 1 erwähnten Falle auch nicht auf 
solche einzelne, von dem Hauptgute getrennt liegende Parzellen, welche die 
unter a gedachte Größe nicht haben. 
§s 4. Die selbständige Ausübung der Jagd steht ferner zu: 
3. den einzelnen Besitzern und Nutznießern solcher jagdberechtigter 
Grundstücke, welche in einem oder mehreren an einander grenzenden 
Flurbezirken einen land= oder forstwirtschaftlich benutzten Flächen- 
raum von wenigstens 300 Ackern (— 166,026 ha) einnehmen und in
	        
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