Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

172 Sächsische Landesgesetze. 
ihrem Zusammenhange durch ein anderes Grundstück nicht unter- 
brochen sind, auf den nur gedachten Grundstücken. 
§ 5. Die Trennungen, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer, letztere 
mit Ausnahme der Elbe, bilden, sind als Unterbrechungen des Zusammenhangs 
nicht anzusehen. 
§ 6. Politische Gemeinden, jagdberechtigte Klassen der Mitglieder der 
letzteren und Korporationen dürfen das Jagdrecht in keinem Falle anders als 
durch Verpachtung oder durch angestellte und verpflichtete Jäger ausüben. 
§ 7. Alle Grundstücke eines Gemeinde= oder Flurbezirks, auf welchen 
die selbständige Ausübung der Jagd nach §§ 3, 4 und 6 nicht gestattet ist, 
sind zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen, und zwar, dafern sie 
selbst mindestens eine zusammenhängende jagdbare Fläche von 300 Ackern 
(— 166,026 ha) umfassen, zu einem eigenen, außerdem aber mit den Grundstücken 
eines oder mehrerer benachbarter Gemeinden oder Flurbezirke zu einem gemein- 
samen Jagdbezirke. 
Es muß jedoch im letzteren Falle der betreffende Jagdbezirk ebenfalls 
mindestens 300 Acker (— 166,026 ha) umfassen. Usw. 
§ 10. Grundstücke, welche von einem andern, über 500 Acker (— 276,71 ha) 
im Zusammenhange großen, eine einzige Besitzung und einen besonderen Jagd- 
bezirk bildenden Grundstücke ganz oder zum größten Teile eingeschlossen 
werden und weder zu den in §§ 3 und 4 gedachten, selbständig bejagbaren 
Grundstücken gehören, noch nach der im dritten Satze des § 7 enthaltenen 
Bestimmung zu einem besonderen Jagdbezirke konstituiert werden, sind hin- 
sichtlich der Jogd mit der Gemeinde oder dem Flurbezirke, zu dem sie gehören, 
nicht zu vereinigen. 
Die Besitzer solcher Grundstücke oder die Jagdberechtigten auf denselben 
haben vielmehr entweder die Jagd auf dem betreffenden Grundstücke ruhen zu 
lassen, oder dieselbe dem Eigentümer des umgebenden Grundstücks gegen eine 
angemessene Entschädigung zeitpachtweise anzubieten, beziehentlich demselben 
auf sein Verlangen zu überlassen. Usw. 
§ 11. Bleibend und vollständig eingefriedigte Grundstücke sind ohne 
Rücksicht auf ihren Umfang auf so lange, als die Einfriedigung in dieser 
Weise besteht, der Notwendigkeit des Anschlusses an einen Jagdbezirk überhoben 
und unterliegen auch nicht der im § 10 getroffenen, die Ueberlassung der
	        
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