Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung der Jagd. 173 
Jagd an den Jagdberechtigten auf dem enklavierenden Grundstücke betreffenden 
Bestimmung. 
Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in 
diesen Fällen die Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbständigen Aus- 
übung derselben nach §§ 4 und 5 befugt ist, oder das eingefriedigte Grund- 
stück die Natur eines förmlichen Wildgartens, oder die einer Fasanerie hat. 
Darüber, ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt 
zu achten, oder ob es als ein Wildgarten oder als eine Fasanerie zu betrachten 
ist, entscheidet die Amtshauptmannschaft. 
§ 12. Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmann- 
schaften. Usw. 
§ 18. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft wegen der Art der Aus- 
übung der Jagd können nur dahin gehen: 
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu lassen, oder 
b) die Jagd für Rechnung der Genossenschaft durch einen anzustellenden 
und von der Polizeibehörde deshalb besonders zu verpflichtenden 
Jäger ausüben zu lassen, oder 
I) dieselbe zu verpachten usw. 
§ 19. Macht sich aus Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhält- 
nisse die Anstellung eines zweiten Jägers notwendig, so kann dieselbe nur mit 
Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Usw. 
Der verpflichtete Jäger einer Genossenschaft darf andere an der ihm 
obliegenden Ausübung der Jagd ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl 
zwar bei Treibjagden Anteil nehmen lassen, außerdem aber höchstens zwei 
Schützen mit auf die Jagd nehmen und Treibjagden nur nach vorgängiger 
Anzeige bei der Polizeibehörde und mit deren Genehmigung veranstalten. 
§ 20. Abs. 3. Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf 
kürzere Zeit als auf sechs Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender 
Pachtverträge sind an diese Zeitbestimmung nicht gebunden. 
Afterverpachtungen sind nicht gestattet. 
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pachters, jedoch 
soll den Erben des letzteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft 
die Jagd durch eine geeignete Person bis zum Ablaufe der Pachtzeit ausüben 
zu lassen. Auch darf die gänzliche Abtretung des Pachtes an einen Dritten 
nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen.
	        
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