Unbefugte Aneignung von Bernstein. 21
J. Königreich Preußen.
1. Gesetz, betreffend die Bestrafung der unbefugten An-
eignung von Bernstein, und die Abänderung der Bestimmungen
im Zusatz 228 des ostpreußischen Provinzialrechts.
Vom 22. Februar 1867.
(Gesetzsammlung 1867, S. 272).
Artikel 1. Wer Bernstein, ohne zu dessen Gewinnung befugt zu sein,
in der Absicht in Besitz nimmt, sich solchen rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Geldbuße bis zu einhundert Talern oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft.
Der Versuch, die Teilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung wird
mit gleicher Strafe bestraft.
Artikel 2. Soweit in einzelnen Landesteilen gegen das unbefugte
Aneignen oder das Verheimlichen von Bernstein noch Strafbestimmungen in
Geltung sind, treten dieselben außer Kraft.
Artikel 3. Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnenen Bernsteins
ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Diebstahl oder Unter-
schlagung zu bestrafen.
Artikel 4. An die Stelle der §§ 1 bis 13 des Zusatzes 228 des
Provinzialrechtes für Ostpreußen, Litauen, Ermeland und den Marienwerderschen
landrätlichen Kreis treten folgende Bestimmungen:
§ 1. Der Bernstein, gleichviel ob er in der Ostsee und am Strande
derselben, sowie im Frischen und im Kurischen Haffe gefunden
wird, oder im Binnenlande vorkommt, ist ein vorbehaltenes Eigentum
des Staates.
8 2. Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sein, solchen zufällig
auffischt, findet oder gräbt, hat alle Rechte und Pflichten eines
Finders (ALR., Teil I Titel 9 §§ 19 bis 22 und §§ 43 bis 72).
An Stelle dieser letzteren landrechtlichen Bestimmungen treten jetzt die
98 965 bis 984 B. G. B.