Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Unbefugte Aneignung von Bernstein. 21 
J. Königreich Preußen. 
1. Gesetz, betreffend die Bestrafung der unbefugten An- 
eignung von Bernstein, und die Abänderung der Bestimmungen 
im Zusatz 228 des ostpreußischen Provinzialrechts. 
Vom 22. Februar 1867. 
(Gesetzsammlung 1867, S. 272). 
Artikel 1. Wer Bernstein, ohne zu dessen Gewinnung befugt zu sein, 
in der Absicht in Besitz nimmt, sich solchen rechtswidrig zuzueignen, wird mit 
Geldbuße bis zu einhundert Talern oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. 
Der Versuch, die Teilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung wird 
mit gleicher Strafe bestraft. 
Artikel 2. Soweit in einzelnen Landesteilen gegen das unbefugte 
Aneignen oder das Verheimlichen von Bernstein noch Strafbestimmungen in 
Geltung sind, treten dieselben außer Kraft. 
Artikel 3. Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnenen Bernsteins 
ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Diebstahl oder Unter- 
schlagung zu bestrafen. 
Artikel 4. An die Stelle der §§ 1 bis 13 des Zusatzes 228 des 
Provinzialrechtes für Ostpreußen, Litauen, Ermeland und den Marienwerderschen 
landrätlichen Kreis treten folgende Bestimmungen: 
§ 1. Der Bernstein, gleichviel ob er in der Ostsee und am Strande 
derselben, sowie im Frischen und im Kurischen Haffe gefunden 
wird, oder im Binnenlande vorkommt, ist ein vorbehaltenes Eigentum 
des Staates. 
8 2. Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sein, solchen zufällig 
auffischt, findet oder gräbt, hat alle Rechte und Pflichten eines 
Finders (ALR., Teil I Titel 9 §§ 19 bis 22 und §§ 43 bis 72). 
An Stelle dieser letzteren landrechtlichen Bestimmungen treten jetzt die 
98 965 bis 984 B. G. B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.