Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

174 Sächsische Landesgesetze. 
Pachtverträge, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderlaufen, 
sind ungiltig. 
§ 21. Die von der Jagdgenossenschaft über die Art der Ausübung der 
Jagd und die Verwendung der Jagdnutzungen gefaßten Beschlüsse, sowie das 
Ergebnis der stattgefundenen Wahlen sind der Polizeibehörde mit Beifügung 
der hierüber geschehenen Niederschriften anzuzeigen. Usw. 
§ 22. In Jagdbezirken, welche unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, 
ist diejenige Polizeibehörde, in deren Bezirke der größere Teil des Jagdbezirks 
gelegen ist, die zuständige. 
§ 23. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu 
versehen und dieselbe bei Ausübung der Jagd zu seiner Legitimation stets bei 
sich zu führen. 
Die Jagdkarten sind von der Polizeibehörde des Wohnorts auszustellen, 
sie lauten auf den Namen des Inhabers, gelten für den ganzen Umfang des 
Königreichs und dürfen von den Inhabern anderen nicht überlassen werden. 
Ausländer, welche einen bestimmten Wohnsitz im Inlande nicht haben, 
haben sich wegen Ausstellung einer Jagdkarte an eine der nächsten Polizei- 
behörden zu wenden. 
Wer andere an der ihm zustehenden oder von ihm auszuübenden Jagd 
teilnehmen läßt, ist dafür verantwortlich, daß die Teilnehmer mit Jagdkarten 
versehen sind. 
Personen, welche bei Jagden nur zum Treiben des Wildes oder als 
Träger verwendet werden, bedürfen keiner Jagdkarte. 
§ 25. Die Jagdkarten werden ausgestellt und gelten: 
a) auf das ganze Jagdjahr vom 1. September bis 31. August, oder 
b) auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden 
Tag im Jahre. Usw. 
§ 26. Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind: 
1. die Teilnehmer an den königlichen Jagden; 
2. die Mitglieder des Fürstl. und Gräfl. Gesamthauses Schönburg 
rücksichtlich der Jagden auf den innerhalb des rezeßherrschaftlichen 
Gebiets entweder ihnen zugehörigen oder von ihnen erpachteten 
Jagdrevieren, ingleichen die auf Einladung einzelner Mitglieder des 
Gesamthauses Schönburg an solchen Jagden teilnehmenden Per- 
sonen in bezug auf die letzteren;
	        
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