174 Sächsische Landesgesetze.
Pachtverträge, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderlaufen,
sind ungiltig.
§ 21. Die von der Jagdgenossenschaft über die Art der Ausübung der
Jagd und die Verwendung der Jagdnutzungen gefaßten Beschlüsse, sowie das
Ergebnis der stattgefundenen Wahlen sind der Polizeibehörde mit Beifügung
der hierüber geschehenen Niederschriften anzuzeigen. Usw.
§ 22. In Jagdbezirken, welche unter verschiedenen Obrigkeiten stehen,
ist diejenige Polizeibehörde, in deren Bezirke der größere Teil des Jagdbezirks
gelegen ist, die zuständige.
§ 23. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu
versehen und dieselbe bei Ausübung der Jagd zu seiner Legitimation stets bei
sich zu führen.
Die Jagdkarten sind von der Polizeibehörde des Wohnorts auszustellen,
sie lauten auf den Namen des Inhabers, gelten für den ganzen Umfang des
Königreichs und dürfen von den Inhabern anderen nicht überlassen werden.
Ausländer, welche einen bestimmten Wohnsitz im Inlande nicht haben,
haben sich wegen Ausstellung einer Jagdkarte an eine der nächsten Polizei-
behörden zu wenden.
Wer andere an der ihm zustehenden oder von ihm auszuübenden Jagd
teilnehmen läßt, ist dafür verantwortlich, daß die Teilnehmer mit Jagdkarten
versehen sind.
Personen, welche bei Jagden nur zum Treiben des Wildes oder als
Träger verwendet werden, bedürfen keiner Jagdkarte.
§ 25. Die Jagdkarten werden ausgestellt und gelten:
a) auf das ganze Jagdjahr vom 1. September bis 31. August, oder
b) auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden
Tag im Jahre. Usw.
§ 26. Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind:
1. die Teilnehmer an den königlichen Jagden;
2. die Mitglieder des Fürstl. und Gräfl. Gesamthauses Schönburg
rücksichtlich der Jagden auf den innerhalb des rezeßherrschaftlichen
Gebiets entweder ihnen zugehörigen oder von ihnen erpachteten
Jagdrevieren, ingleichen die auf Einladung einzelner Mitglieder des
Gesamthauses Schönburg an solchen Jagden teilnehmenden Per-
sonen in bezug auf die letzteren;