Ausübung der Jagd. 175
3. die nach §§ 3 und 4 dieses Gesetzes, beziehentlich in den Fällen
des vierten Satzes im § 7 und im § 10 zur selbständigen Aus-
übung der Jagd Berechtigten, insoweit sie die Jagd auf den-
jenigen Grundstücken, auf welche sich ihre selbständige Jagdberech=
tigung bezieht, beziehentlich auf solchen Grundstücken ausüben,
welche ihnen neben jenen zu Herstellung eines zweckmäßigen Jagd-
bezirks, sei es gegen tauschweise Ueberlassung der Jagd auf einem
anderen Grundstücke an die angrenzende Jagdgenossenschaft, oder
gegen Gewährung einer Entschädigung (§ 10) zur Bejagung über-
lassen worden sind. Die noch unselbständigen Familienglieder der
unter 3. Genannten teilen die Befreiung der letzteren von der
Jagdkartenverbindlichkeit so lange, als sie sich bei denselben auf-
halten;
4. die verpflichteten königl. Jagd= und Forstbeamten, ingleichen der
Direktor der Forstakademie innerhalb der königl. Forst= und Jagd-
reviere, die Forstgehülfen und Lehrlinge derselben auf den gedachten
Revieren, sowie die Forstakademisten; diese letzteren jedoch nur
innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und
5. die verpflichteten, in festem Lohne und Brote stehenden Forst= und
Jagdbeamten auf Privatrevieren und deren Forstgehülsen und
Lehrlinge, jedoch nur innerhalb derjenigen, ihren Prinzipalen zu-
ständigen Reviere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind.
§§ 28, 29, 30 (aufgehoben und abgeändert durch Gesetz vom 22. Juli 1876;
siehe nächstes Gesetz).
§ 31. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune
kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Aus-
übung des Jagdrechts nicht befugt ist.
In Weinbergen und Kirschplantagen kann der Gebrauch des Schieß-
gewehrs zur Abwehr der Vögel gestattet werden, doch bedarf es hierzu der
Erlaubnis der Polizeibehörde und der Anzeige an den Jagdberechtigten.
§ 32. Die Ausübung der Jagd ist verboten:
1. an Sonn= und Feiertagen
a) mittelst Treibjagden,
b) in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe,
J) während des Gottesdienstes;