Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

176 Sächsische Landesgesetze. 
2. innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften; 
3. in einer Art und Weise, durch welche die öffentliche Ruhe und 
Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen und Haustieren 
gefährdet wird; 
4. durch Anwendung grausamer, die gejagten Tiere quälender Mittel und 
5. auf allen Grundstücken, auf welchen die Jagd ruhen soll. 
Zu Nr. 4: Ausf.-Vdg. vom 1. Dezember 1864, § 8 (GWVl. 420): Zu 
den hier gedachten grausamen, die Tiere quälenden Jagdmitteln gehören ins- 
besondere Laufdohnen, Schlingen für Reh= und Rotwildpret, Sprenkel und 
dergleichen. 
§ 33. Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier (Jagd- 
folge) ist nicht gestattet. 
8 34. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden Paragraphen 
gegebenen Vorschriften sind, insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze 
mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen ausarten, mit einer 
Geldstrafe bis zu 50 Talern oder mit Gefängnis bis zu sechs Wochen polizeilich 
zu ahnden. 
§ 35. Die Eigentümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß 
diese Tiere auf fremder Wildbahn nicht revieren. 
Geschieht dies gleichwohl, so ist der Eigentümer des Hundes auf Antrag 
des Jagdberechtigten mit einer im Wiederholungsfalle zu schärfenden Geldbuße 
von 10 Ngr. bis 2 Taler, die der Ortsarmenkasse zufließt, polizeilich zu be- 
strafen. Solchenfalls ist von der sonst etwa Anwendung leidenden Vorschrift 
im § 2 des Mandats vom 2. April 1796 ebenso, wie umgekehrt in dem Falle, 
wenn die in diesem § 2 angedrohte Strafe bereits verfügt worden ist, von 
der auf Antrag erfolgenden Bestrafung abzusehen. 
Katzen, welche auf einem Jagdreviere in einer Entfernung von mindestens 
500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne alle Aufsicht frei umher- 
laufend betroffen werden, sowie ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde 
außerhalb derselben Entfernung, kann der Jagdberechtigte töten oder töten 
lassen. Im Falle der Tötung tritt eine Bestrafung des Besitzers nicht ein. 
§ 36. Die Strafbarkeit der Jagdpolizeivergehen verjährt binnen einem 
Jahre von der Begehung an und die deshalb auf grund dieses Gesetzes 
erkannten Strafen binnen einem Jahre von der Publikation des letzten Er- 
kenntnisses an gerechnet.
	        
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