Ausübung der Jagd. — Schonzeit der jagdbaren Tiere. 177
3. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend.
Vom 22. Juli 1876.
(G.V. Bl. 299.)
(Vergl. hierzu nächste Nummer: Verordnung vom 22. Juli 1876.)
§ 1. Gegenstand des Jagdrechts sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen,
Drosseln und alle kleineren Feld-, Wald= und Singvögel, zu welchen jedoch
Rebhühner, Wachteln, Bekassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die
kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind.
Das Fangen und Schießen der nach Vorstehendem vom Jagdrecht aus-
genommenen Vögel und jede auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung,
das Zerstören ihrer Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen ist
gänzlich verboten; auch dürfen dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst
in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in §§ 1 und 2 des Gesetzes, die
Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864, die Verordnung,
das Verbot des Fangens und Schießens der kleineren Vögel betreffend, vom
16. August 1870, und die Verordnung, das Fangen und Schießen von Ziemern
und Drosseln betreffend, vom 1. August 1872, werden hiermit aufgehoben.
Durch Verordnung vom 27. Juli 1878 (G. V. Bl. S. 192) sind
die zu den Drosseln gehörigen Ziemer (Zeumer) unter Bestimmung einer
Schonzeit vom 1. März bis mit dem 15. November wieder ausgenommen,
also für jagdbar erklärt werden.
§ 2. An die Stelle von §§ 28, 29 und 30 des Gesetzes, die Ausübung
der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 treten folgende Bestimmungen:
§ 3. Es findet im allgemeinen eine Schon= und Hegezeit der jagdbaren
Tiere (§1 des Jagdgesetzes vom 1. Dezember 1864) statt, und zwar hinsichtlich:
1. des männlichen Edel- und Damwilds vom 1. März bis mit dem
30. Juni;
2. des weiblichen Edel= und Damwilds, sowie der Kälber beider Wild-
arten vom 1. März bis mit dem 31. August;
3. der Rehböcke vom 1. Februar bis mit dem 30. Juni;
4. der Ricken (weibliches Rehwild) vom 16. Dezember des einen bis
mit dem 15. Oktober des anderen Jahres;
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