178 Sächsische Landesgesetze.
5. der Hasen vom 1. Februar bis mit dem 30. September;
6. der Rebhühner vom 1. Dezember des einen bis mit dem 31. August
des anderen Jahres;
7. der Fasanen vom 1. Februar bis mit dem 30. September;
8. der wilden Enten vom 15. März bis mit dem 30. Juni;
9. aller Üübrigen, im vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren
Säugetiere, ingleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand
des Jagdrechts sind (vgl. § 1), vom 1. Februar bis mit dem 31. August.
Das Einfangen und Töten von Rehkälbern bis zum Schlusse des
Kalenderjahrs, in dem sie gesetzt sind, ist verboten.
§ 4. Innerhalb der geordneten Schon= und Hegezeit ist das Jagen,
Töten und Einfangen der betreffenden Tiere, ingleichen bei jagdbaren Vögeln
das Zerstören der Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus den-
selben verboten.
[Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, auf Ansuchen der Jagd-
berechtigten, aus Rücksichten auf die Land= und Forstwirtschaft, das Schießen
der wilden Kaninchen innerhalb der Schon= und Hegezeit für einzelne Distrikte
zu gestatten.
Der 2. Absatz ist durch das Gesetz, die wilden Kaninchen
betreffend, vom 22. Juni 1902 (G.V. Bl. S. 246) aufgehoben worden.
Das Gesetz lautet:
§ 1. Die für die wilden Kaninchen bestehende Schonzeit wird
aufgehoben.
In betreff der wilden Kaninchen werden die auf dieselben bisher
anwendbar gewesenen Bestimmungen in § 3 unter 9 und § 4 Abst. 1
des Gesetzes vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere
betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. Das Aussetzen und Hegen wilder Kaninchen ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemeine Strafvorschriften
Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
Für Raubtiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde
Katzen, Raubvögel, einschließlich aller Würgerarten, ingleichen für Schwarz-=
wild, sowie für diejenigen Vögel, welche im Inlande nicht nisten, besteht keinerlei
Schon= und Hegezeit.