180 Sächsische Landesgesetze.
4. Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Juli 1876,
die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend.
Vom 5. April 1882.
(G.V.Bl. S. 81.)
1. Von den Bestimmungen in § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1876
werden hiermit die Sperlinge insoweit wieder ausgenommen, als von jetzt an
gestattet sein soll:
a) den Besitzern von Haus= und Gartengrundstücken die in ihren
Häusern, Gehöften und Gärten vorkommenden Sperlinge zu fangen
und, dies jedoch unter Ausschluß der Verwendung von Schieß-
gewehren, zu töten, auch die Nester derselben zu zerstören und
Eier und Junge aus denselben auszunehmen;
b) den Jagdberechtigten und solchen Personen, welchen von den Amts-
hauptmannschaften, beziehentlich in Städten mit revidierter Städte-
ordnung von den Stadträten, besonders Erlaubnis dazu erteilt
wird, die Sperlinge, die in Obstbaumpflanzungen, Gärten und
bestellten Feldern Schaden anrichten, zu jeder Zeit abzuschießen.
Die vorgedachte Erlaubnis darf nur vertrauenswürdigen und zuverlässigen,
mit der Handhabung von Schießgewehren vertrauten Personen erteilt werden.
Von der erteilten Erlaubnis sind die Ortspolizeibehörden und die Jagd-
berechtigten in den betreffenden Fluren in Kenntnis zu setzen.
Ueber die erteilte Erlaubnis sind von den dieselbe erteilenden Behörden
Scheine auszustellen, in welchen die Personen der Inhaber und die Flurbezirke,
für welche denselben die beregte Erlaubnis erteilt worden ist, genau zu be-
zeichnen sind.
Wenn die Inhaber solcher Scheine von der ihnen danach erteilten Er-
laubnis Gebrauch machen, haben sie die Scheine zu ihrer Legitimation bei sich
zu führen.
Für Raben, Krähen, Elstern, Dohlen und Heher (Nußheher) soll eine
Schon= und Hegezeit nicht weiter bestehen.