Schonzeit der jagdbaren Tiere. — Fischerei in fließenden Gewässern. 181
In betreff der genannten Vögel werden die auf dieselben bisher anwend-
bar gewesenen Bestimmungen in § 3 unter 9 und in § 4 Abs. 1 des Gesetzes
vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend, hiermit
außer Wirksamkeit gesetzt.
Durch Gesetz vom 27. April 1886 (G.V. Bl. S. 94) ist die Schon=
und Hegezeit für wilde Tauben aufgehoben worden.
5. Gesetz über die Ausübung der Fischerei
in stießenden Gewässern.
Vom 15. Oktober 1868.
(G.V.Bl. II, S. 1247.)
Die Ausf.-Vdg. v. 16. Oktober 1868 (G..Bl. II, S. 1252) ist berücksichtigt.
(Auszug.)
§ 1. Der Umfang dieses Gesetzes erstreckt sich auf alle, natürliche und
künstliche, fließende Gewässer und auf die als Anhänge solcher zu betrachtenden
und damit in Verbindung stehenden oder durch Stromkorrektionsbauten davon
bei gewöhnlichem Wasserstande völlig getrennten Wasseransammlungen.
Auf Teiche und andere stehende Gewässer, sowie auf die im Privatbesitze
befindlichen Abzugs= und Verbindungsgräben solcher leiden die Bestimmungen
dieses Gesetzes keine Anwendung, doch sollen die Vorschriften über den Ver-
kauf und das Feilbieten der Fische für alle Fische, aus welchen Gewässern sie
kommen mögen, Geltung haben.
§ 2. Den Fischen sind im Sinne dieses Gesetzes auch die Krebse gleich
zu achten.
Rücksichtlich der Perlenfischerei bewendet es bei dem bestehenden Regale.
§ 3. Das Recht zur Ausübung der Fischerei in den im ersten Absatze
von § 1 bezeichneten fließenden Gewässern steht, insoweit nicht durch landes-
herrliche Verleihung oder Privatrechtstitel etwas anderes begründet ist, in der
Regel zu:
a) in den Erblanden den anliegenden Grundbesitzern, einem jeden,
soweit sein Besitz am Ufer reicht und, wenn beide Upfer nicht in
derselben Hand sind, einem jeden bis zur Mitte des Wasserlaufs;