182 Sächsische Landesgesetze.
b) in den zum ehemaligen Markgraftume Oberlausitz gehörigen Landes-
teilen den Gutsherrschaften;
JC) in der Elbe, der Zwickauer und Freiberger, sowie der vereinigten
Mulde, der weißen Elster, dem Grödler (Elsterwerdaer) Floßkanale
und dem Elster-Floßkanale dem Staate.
Ist durch den Nachweis eines besonderen Rechtstitels zu Ausübung der
Fischerei in einem bestimmten Trakte die vorerwähnte Rechtsvermutung beseitigt,
so steht demjenigen, welcher eine desfallsige Berechtigung dargetan, das Be-
fugnis zu Ausübung der Fischerei auf der fraglichen Strecke im Zweifel aus-
schließlich zu.
§ 4. Wenn fließende Gewässer austreten, so bleibt das Recht zum
Fischen für die nach § 3 Berechtigten auf den Raum innerhalb der Ufer
beschränkt. Die nach dem Rücktritte des Wassers innerhalb seines Grund-
eigentums zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich zuzueignen, steht zwar
jedem Grundbesitzer zu, es ist ihm jedoch jede Vorrichtung untersagt, wodurch
das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der
Fische in den normalen Wasserlauf gehindert wird.
§ 5. Steht das Recht zur Fischerei in einer Strecke eines fließenden
Gewässers einer Gemeinde, oder sämtlichen Gemeindemitgliedern, oder einer
besonders berechtigten Klasse von Gemeindemitgliedern, oder irgend einer
anderen Genossenschaft zu, so darf die Fischerei nur durch Verpachtung oder
durch einen angenommenen Fischer ausgeübt werden.
Korporationen berufsmäßiger Fischer sind jedoch von vorstehender Be-
schränkung ausgenommen. Sie können in den ihnen verliehenen oder von
ihnen erpachteten Fischwässern die Fischerei durch ihre sämtlichen Mitglieder
und deren Gewerksgehülfen in Gemätzeit der von ihnen wegen kunstgerechter
und schonender Ausführung zu treffenden statutarischen Bestimmungen, welche
jedoch nichts den §8 9 bis 15 dieses Gesetzes oder den auf grund von § 15
erlassenen Vorschriften Widersprechendes enthalten dürfen, ausüben.
8§ 6. Die Verpachtung der Fischerei, gleichviel ob sie durch einzelne
Berechtigte oder nach 8 5 erfolgt, darf nur an eine Korporation berufsmäßiger
Fischer (§ 5) oder an eine Person geschehen, und zwar an eine solche, welche
zum Empfange einer Fischkarte berechtigt sein würde (vgl. § 8); After-
verpachtungen sind nicht zulässig.