Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

184 Sächsische Landesgesetze. 
8 11 siehe nächstes Gesetz. 
8 12. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Fischreiher 
zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten. Sie haben 
jedoch dieselben binnen 24 Stunden an den Jagdberechtigten auszuliefern. 
Dazu: Ausf.-Vdg. v. 16. Oktober 1868, 4: Das Befugnis, Fisch- 
ottern und Fischreiher zu fangen und zu töten, steht solchen Personen, 
welche nur Inhaber von Fischkarten sind, nicht zu. 
§ 13. Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder 
künstlicher Wasserläufe behufs der Fischerei ist verboten. 
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 Stunden 
vorher erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten vollständig ab- 
geschlagen werden. Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße, 
aber sofort zu bewirkende Anmeldung. 
§ 14. In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie 
an Sonn= und Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen ver- 
boten. Jedoch dürfen die ausgelegten Reusen, Körbe und Grundangeln und 
die ausgespannten Setznetze über Nacht liegen bleiben. 
Dazu: Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der 
Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend; 
vom 16. Juli 1874, § 3 (G.V. Bl. S. 100): Das im 8 14 des Ge- 
setzes vom 15. Oktober 1868 ausgesprochene Verbot der Ausübung der 
Fischerei von Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang leidet auf die 
im Lande bestehenden Fischerinnungen keine Anwendung, sodaß die 
Mitglieder dieser Innungen zu Ausübung der Fischerei auch während 
der obgedachten Zeit als befugt anzusehen sind. 
§ 15. Wegen gewisser der Fischerei schädlicher Werkzeuge, Köder usw., 
wegen der Schonzeit für die hauptsächlichsten Fischgattungen und wegen der 
Minimalgrößen, unter denen Fische nicht verkauft oder feilgeboten werden 
dürfen, erfolgen die nach Befinden dem Stande der Fischereitechnik, sowie 
den verschiedenen Verhältnissen einzelner Landesteile anzupassenden Vorschriften 
im Verordnungswege. 
§ 16. Das Herumtragen von Fischen zum Verkaufe ist nur solchen 
Personen gestattet, welche im Besitz einer Fischkarte (§ 7) sind, oder sich durch 
besondere Legitimationskarten ausweisen können.
	        
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