184 Sächsische Landesgesetze.
8 11 siehe nächstes Gesetz.
8 12. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Fischreiher
zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten. Sie haben
jedoch dieselben binnen 24 Stunden an den Jagdberechtigten auszuliefern.
Dazu: Ausf.-Vdg. v. 16. Oktober 1868, 4: Das Befugnis, Fisch-
ottern und Fischreiher zu fangen und zu töten, steht solchen Personen,
welche nur Inhaber von Fischkarten sind, nicht zu.
§ 13. Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder
künstlicher Wasserläufe behufs der Fischerei ist verboten.
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 Stunden
vorher erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten vollständig ab-
geschlagen werden. Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße,
aber sofort zu bewirkende Anmeldung.
§ 14. In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie
an Sonn= und Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen ver-
boten. Jedoch dürfen die ausgelegten Reusen, Körbe und Grundangeln und
die ausgespannten Setznetze über Nacht liegen bleiben.
Dazu: Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der
Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend;
vom 16. Juli 1874, § 3 (G.V. Bl. S. 100): Das im 8 14 des Ge-
setzes vom 15. Oktober 1868 ausgesprochene Verbot der Ausübung der
Fischerei von Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang leidet auf die
im Lande bestehenden Fischerinnungen keine Anwendung, sodaß die
Mitglieder dieser Innungen zu Ausübung der Fischerei auch während
der obgedachten Zeit als befugt anzusehen sind.
§ 15. Wegen gewisser der Fischerei schädlicher Werkzeuge, Köder usw.,
wegen der Schonzeit für die hauptsächlichsten Fischgattungen und wegen der
Minimalgrößen, unter denen Fische nicht verkauft oder feilgeboten werden
dürfen, erfolgen die nach Befinden dem Stande der Fischereitechnik, sowie
den verschiedenen Verhältnissen einzelner Landesteile anzupassenden Vorschriften
im Verordnungswege.
§ 16. Das Herumtragen von Fischen zum Verkaufe ist nur solchen
Personen gestattet, welche im Besitz einer Fischkarte (§ 7) sind, oder sich durch
besondere Legitimationskarten ausweisen können.