Fischerei in fließenden Gewässern. 185
Die letzteren sind in den Städten von der Polizeibehörde, auf dem
Lande von dem Ortsrichter des Wohnorts des Inhabers auszustellen. Sie
haben auf den Namen des Inhabers und auf eine bestimmte Zeitdauer, welche
nicht über ein Jahr sein darf, zu lauten. Usw.
Die in § 8 angegebenen Ausschließungsgründe von der Befähigung zur
Erlangung einer Fischkarte gelten auch von der Befähigung zur Erlangung
einer Legitimationskarte der obgedachten Art.
§ 17 aufgehoben (siehe nächstes Gesetz).
§ 18. Fische, deren Verkauf oder Feilbietung verboten ist, oder welche
von nach § 17 Unberechtigten herumgetragen werden, desgleichen verbotene
und solche Fischgeräte, mit denen ein zum Fischen nicht Befugter an einem
Fischwasser betroffen wird, unterliegen der Konfiskation.
§ 19 aufgehoben (siehe nächstes Gesetz).
b. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung
der Fischerei in stießenden Gewässern vom 15. Oktober 1868
betreffend.
Vom 16. Juli 1874.
(G.V. Bl. S. 99).
§ 1. Der § 9 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 wird aufgehoben.
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug
der Fische sperren, ist jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt.
Bei Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften und insbesondere
bei der nach §§ 16 und 23 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
erforderlichen Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke ist darauf
zu achten, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt werde.
Bei Anlagen von Wehren hat, soweit nötig und tunlich, die Anbringung
von Wehrröhren zu erfolgen.