Fischerei in fließenden Gewässern. 187
Die zu a und b angedrohten Polizeistrafen sind neben den nach den
& 296 und 370 unter Nr. 4 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
vom 15. Mai 1871 etwa zu erkennenden Strafen zu verhängen, soweit nicht
das im § 296 erwähnte Vergehen und die im § 370 unter 4 gedachte Ueber-
tretung ihren Begriffen nach die nach diesem Gesetze zu bestrafenden Zuwider-
handlungen in sich enthalten.
7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom
15. Gktober 1868, die Ausübung der Fischerei in stießenden
Gewässern betreffend.
Vom 28. Oktober 1878.
(G.V. Bl. S. 446.)
§ 1. a) In den im ersten Abschnitte des § 1 des Gesetzes vom 15. Oktober
1868 bezeichneten Gewässern — nicht geschlossene Gewässer — ist die Fischerei
auf Fischsamen — Fischlaich — insoweit nicht nach § 5 Ausnahmen gestattet
sind, verboten.
b) In diesen Gewässern dürfen Fische der nachbenannten Arten nicht
gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz-
flosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturioo 1000 cm
Lachs (Salm, Salmo salcttsr. 50
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) 40 „
Aal (Anguilla vulgarisggs 35 „
Zander (Sandart, Lucioperca sandra)). 35 „
Rapfen (Raapfen, Rapf, Schied, Aspius vorar) 35 „
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) 28 „
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlache * Trump,
Salmo trutta) 28 „
Maeifisch (Alse, Clupea ause). d2dh28 „
Finte (Clupes fna) 28 „
Hecht (Esox luciuss 25 „.
Aland (Nerfling, Idus melanotus). 20 „
Barbe (Barbus fluviatilisss. 20 „