Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischerei in fließenden Gewässern. 187 
Die zu a und b angedrohten Polizeistrafen sind neben den nach den 
& 296 und 370 unter Nr. 4 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
vom 15. Mai 1871 etwa zu erkennenden Strafen zu verhängen, soweit nicht 
das im § 296 erwähnte Vergehen und die im § 370 unter 4 gedachte Ueber- 
tretung ihren Begriffen nach die nach diesem Gesetze zu bestrafenden Zuwider- 
handlungen in sich enthalten. 
7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 
15. Gktober 1868, die Ausübung der Fischerei in stießenden 
Gewässern betreffend. 
Vom 28. Oktober 1878. 
(G.V. Bl. S. 446.) 
§ 1. a) In den im ersten Abschnitte des § 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 
1868 bezeichneten Gewässern — nicht geschlossene Gewässer — ist die Fischerei 
auf Fischsamen — Fischlaich — insoweit nicht nach § 5 Ausnahmen gestattet 
sind, verboten. 
b) In diesen Gewässern dürfen Fische der nachbenannten Arten nicht 
gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz- 
flosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben: 
Stör (Acipenser sturioo 1000 cm 
Lachs (Salm, Salmo salcttsr. 50 
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) 40 „ 
Aal (Anguilla vulgarisggs 35 „ 
Zander (Sandart, Lucioperca sandra)). 35 „ 
Rapfen (Raapfen, Rapf, Schied, Aspius vorar) 35 „ 
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) 28 „ 
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlache * Trump, 
Salmo trutta) 28 „ 
Maeifisch (Alse, Clupea ause). d2dh28 „ 
Finte (Clupes fna) 28 „ 
Hecht (Esox luciuss 25 „. 
Aland (Nerfling, Idus melanotus). 20 „ 
Barbe (Barbus fluviatilisss. 20 „
	        
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