Fischerei in fließenden Gewässern. 189
(Aesche), Karausche, Rotfeder, Barsch, Rotauge (Plötze), Schmerl, Weißfisch
in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni; Große Maräne (Madue—
Marãäne), Kleine Maräne, Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs,
Trump) in der Zeit vom 15. Oktober bis mit 14. November; Forelle (Bach-,
Berg-, Stein-, Wald-, Gold-, Schwarz-Forelle) in den Monaten September,
Oktober, November, Dezember; Aalraupe (Aalruppe, Quappe, Trusche, Trüsche)
in den Monaten Dezember und Januar.
Es dürfen jedoch solche Fische, welche während der für dieselben fest-
gesetzten Schonzeit bei dem Abschlagen eines geschlossenen oder nicht geschlossenen
Gewässers, welches an sich notwendig gewesen und nicht bloß der Fischerei
wegen erfolgt ist, gefangen worden sind, innerhalb der Schonzeit und ohne
Rücksicht auf ihr Längenmaß feilgeboten werden. Es darf dies aber nicht im
Umherziehen und nur auf grund einer von einem Gemeindevorstande oder
einer anderen Ortspolizeibehörde ausgestellten Bescheinigung darüber geschehen,
daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der vorgedachten Art gefangen
worden sind.
§ 4 (nach der Verordnung vom 20. Oktober 1897, G.V.Bl. S. 149).
Lachse dürfen während der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. Dezember in
fließenden Gewässern nicht gefangen werden.
Von diesem allgemeinen Verbote dürfen die Kreishauptmannschaften Nach-
sicht erteilen, aber nur an solche Fischereiberechtigte, welche sich verpflichten,
die Geschlechtsprodukte der gefangenen Lachse zur künstlichen Zucht zu ver-
wenden, und den Besitz hierzu geeigneter Vorkehrungen nachweisen.
8 5. Auf Fischsamen (Fischlaich) und Fischbrut in Fischzuchtanstalten,
ingleichen auf die aus geschlossenen Gewässern herrührenden Satzfische und
auf diejenigen kleinen Fische, die beim Ausfischen geschlossener Gewässer
massenhaft gefangen zu werden pflegen, ohne daß jedoch die in § 1 sub c
gedachte Vorkehrung getroffen werden kann, — sogenannte Speisfische. —
finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 nicht Anwendung.
Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein-
nütziger Versuche, sowie für Zwecke der Fischzucht, insonderheit der künstlichen,
und zur Versorgung zoologischer Gärten mit den für dieselben zur Unterhaltung
der Tiere erforderlichen Fischen von den Amtshauptmannschaften und, soviel
die Gemeindebezirke der Städte mit Revidierter Städteordnung betrifft, von
den dasigen Stadträten auf begründetes Ansuchen Ausnahmen von den Vor-